Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
18.06.2019

Online Glücksspiel ist illegal – Bezahldienst darf Zahlungen nicht leisten

Ministerium nimmt Zahlungsdienstleister in die Pflicht -Mitwirkungsverbot beim verbotenen Glücksspiel im Internet

 

München, 18.06.2019. Bis auf wenige Ausnahmen ist Online-Glücksspiel in Deutschland grundsätzlich verboten und auch strafbar. Angeboten wird es trotzdem, weil ausländische Anbieter das Verbot unterwandern und sich den Zugriff der deutschen Behörden entziehen. Dem will das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport einen Riegel vorschieben und hat einem international tätigen Zahlungsdienstleister Geschäfte im Zusammenhang mit Glücksspiel im Internet verboten. Die Regelung gilt nicht für Niedersachsen, sondern im gesamten Bundesgebiet, teilte das Ministerium am 17. Juni 2019 mit, ohne den Namen des Bezahldienstes zu nennen.

 

Durch das Verbot solle auch Druck auf andere Zahlungsdienstleister ausgeübt werden, ihre Bezahldienste nicht im Zusammenhang mit Glücksspiel im Internet anzubieten. Online-Glücksspiele sind nach dem in Deutschland geltenden Glücksspielstaatsvertrag bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Ausländische Anbieter fühlen sich an das Verbot nicht gebunden und bieten ihre Glücksspiele weiterhin illegal an. Weil deutsche Behörden kaum Zugriff auf diese Anbieter haben, versucht das Ministerium diesen Markt nun auf andere Weise trocken zu legen und wendet sich an die Zahlungsdienstleister.

 

Grundlage dafür ist ebenfalls der Glücksspielstaatsvertrag, indem auch ein allgemeines Mitwirkungsverbot geregelt ist. Das Verbot richtet sich an alle, die am Zahlungsverkehr beim illegalen Glücksspiel beteiligt sind und verpflichtet sie zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen. Ohne die Zahlungsdienstleister ist Online-Glücksspiel kaum möglich. Halten sich die Zahlungsdienstleister nicht an das Verbot, kann die Behörde die Mitwirkung am Zahlungsverkehr untersagen. Von diesem Recht hat das Ministerium nun Gebrauch gemacht. Darüber hinaus steht es auch in Kontakt zu anderen Bezahldiensten, deren Mitwirkung am Online-Glücksspiel festgestellt wurde. Einige haben schon reagiert und die Zahlungen eingestellt.

 

„Glücksspiel im Internet ist mittlerweile ein Geschäft, mit dem Milliarden verdient werden. Dieses Geschäft wollen sich die ausländischen Anbieter nicht entgehen lassen. Verbot hin oder her. Ohne Zahlungsdienstleister fehlt dem Online-Glücksspiel jedoch ein wichtiger Teil seiner Infrastruktur. Insofern ist das Vorgehen des Ministeriums gegen die Zahlungsdienste nachvollziehbar. Ob es nachhaltig zum Erfolg führt, muss abgewartet werden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Banken und Zahlungsdienstleister stehen beim Online-Glücksspiel in der Pflicht und dürfen die notwendigen Zahlungen nicht durchführen. Das bedeutet auch, dass sich Spieler, die im Online-Casino Geld verloren haben, diesen Verlust ggfs. von der Bank zurückholen können, da diese die Zahlung, z.B. per Kreditkarte, hätte verweigern müssen. „Die Banken oder Bezahldienste haben in solchen Fällen ihre Kontrollpflichten verletzt und können in Anspruch genommen werden. Entsprechende Urteile der Amtsgerichte München und Leverkusen liegen bereits vor. Ebenso können die Spieler ihre Einsätze von den Veranstaltern zurückfordern, weil Online-Glücksspiel in Deutschland verboten ist“, so Rechtsanwalt Cocron.

 

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Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de