München, 31.10.2018:
CLLB Rechtsanwälte informieren: Über den sogenannten Widerrufsjoker wurde in letzter Zeit nur noch wenig berichtet. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Aufrechnungsklausel bei Kreditverträgen könnten viele Bankkunden nun von einem neuen Widerrufsjoker profitieren.
Mit Urteil vom 21.09.2018, Az: 2 O 21/18 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Ravensburg unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018, Az: XI ZR 309/16 den Widerruf eines im Jahr 2012 geschlossenen Darlehensvertrages für wirksam erachtet. Nach Meinung des Landgerichts Ravensburg war u.a. die Widerrufsinformation des Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß, da die dortige Beklagte eine Regelung zur Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandt hatte, die der Bundesgerichthof als unwirksam erachtet. Dadurch werde die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene unwirksame Klausel, nach der ein Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, ist sehr verbreitet. Betroffenen Kunden kann damit die Möglichkeit offenstehen, sich von alten Kreditverträgen mit hoher Zinsbelastung zu lösen. „Wir konnten feststellen, dass sich entsprechende Aufrechnungsklauseln jedenfalls auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen, Raiffeisen- und Volksbanken, BW Bank, DSL Bank, Commerzbank, Sparda Banken sowie ING-DiBa AG befunden haben, so dass bei diesen Instituten auch heute noch ein Widerruf des Kreditvertrages möglich sein könnte“, so Rechtsanwalt Christoph Schneider von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin.
Für viele Verbraucher besteht aufgrund der aktuellen Urteile daher die Möglichkeit, sich von Darlehensverträgen mit hoher Zinsbelastung zu trennen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die dadurch resultierenden wirtschaftlichen Vorteile können gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase besonders groß sein.
Von diesem neuen Widerrufsjoker könnten betroffene Verbraucher profitieren, die einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ab dem 11.06.2010 geschlossen oder für einen bereits früher geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag den Widerruf bereits vor dem 21.06.2016 erklärt haben. Zudem ist der Widerrufsjoker bei sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen, also bei Darlehensverträgen, die nicht zur Finanzierung einer Immobilie dienten, interessant.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen betroffenen Darlehensnehmern, ihre Darlehensverträge zeitnah von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christoph Schneider, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de