Die Midas Mittelstandsfonds fordern Auseinandersetzungsguthaben gekündigter Beteiligungen von ehemaligen Anlegern zurück
München, Berlin, 04.02.2016 – In den letzten Wochen erhielten viele ehemalige Anleger der Midas Mittelstandsfonds unangenehme Post von den Fondsgesellschaften. Forderungsschreiben, die gut 60% des ausgezahlten Auseinandersetzungsguthabens zurück forderten, riefen Verwunderung und Unverständnis bei den ehemaligen Anlegern hervor.
Die Midas Mittelstandsfonds investierten direkt oder indirekt in Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen. Die Investitionen sollten durch öffentliche Garantien zu 70-80 % abgesichert sein, was sich später als falsch herausstellte. Auch die versprochenen Renditen von bis zu 15% realisierten sich nicht. Tatsächlich erlitten die Anleger erhebliche Verluste.
2011 wurde die Midas-Gruppe sodann von der S&K-Gruppe übernommen, deren Verantwortliche derzeit in Untersuchungshaft sitzen. Die Geschäftsführung der Midas Mittelstandsfonds stellte verschiedenen Unternehmen der S&K-Gruppe bis Mitte 2012 erhebliche Darlehen in einer Gesamthöhe von über EUR 24 Mio. aus den liquiden Mitteln der Midas-Mittelstandsfonds zur Verfügung.
Anleger, die ihre Beteiligung vor dem Skandal um S&K kündigten, erhielten 93 Prozent ihres eingesetzten Kapitals zurück, wobei die Midas Geschäftsführung bis Ende 2012 die S&K Darlehen als werthaltig bewertete. Erst 2013 wurde im Rahmen der Insolvenz der S&K Gruppe bekannt, dass keine dieser Darlehen werthaltig abgesichert und die Darlehen somit wertlos waren.
Nunmehr argumentiert die Geschäftsführung von Midas, dass die S&K Darlehen bereits vor 2013 wertlos gewesen seien und somit die Auseinandersetzungsguthaben der Jahre 2011 und 2012 auf der Grundlage falscher Darlehensbewertungen erstellt und um etwa 60% zu hoch gewesen seien.
Betroffene Anleger sollten nicht ohne Prüfung durch einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht den Forderungen der Fondsgesellschaften nachkommen, da erst nach rechtlicher Würdigung festgestellt werden kann, ob die Forderungen begründet sind.
Betroffene Anleger, die nicht auf das Forderungsschreiben der Fondsgesellschaften reagiert haben und auch nicht auf den Verjährungsverzicht eingegangen sind, müssen jedoch mit der Zustellung eines Mahnbescheides rechnen.
Sobald sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten sie umgehend einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht aufsuchen, da nur zwei Wochen für einen Widerspruch zur Verfügung stehen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hilft Ihnen bei der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte.
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05.02.2016