Landgerichte Bochum und Hof erklären Widerruf für wirksam – Falsche Angaben zum Sollzins in Kreditverträgen
München, 09.06.2020. Darlehensverträge mit der Mercedes-Benz Bank zur Pkw-Finanzierung lassen sich in vielen Fällen widerrufen. Das zeigen zwei aktuelle Urteile der Landgerichte Bochum vom 5. März 2020 (Az.: I-1 O 374/19) und Hof vom 18. März 2020 (Az.: 17 O 10719).
In beiden Fällen entschieden die Gerichte, dass der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags wirksam widerrufen werden konnte, weil die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt wurde. Grund ist eine fehlerhafte Angabe zum Tageszins bzw. Sollzins in der Widerrufsbelehrung.
Voraussetzung für den Anlauf der Widerrufsfrist ist u.a., dass der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGH erhalten hat. Dabei müssen die Angaben zum Widerrufsrecht eine Angabe zum Tageszins enthalten. „Genau in diesem Punkt ist der Mercedes-Benz Bank in beiden Fällen vor den Landgerichten Bochum und Hof der entscheidende Fehler passiert“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Mercedes Bank hatte den sich aus dem Nominalzins ergebenden Tageszins zwar mitgeteilt, allerdings war diese Angabe falsch. Denn in ihren AGB erklärte die Bank unter Ziffer IX 5, dass sie auf die Geltendmachung von Zinsen bei einem Widerruf verzichtet. Dieser Verzicht ist auch wirksam.
Vom Verbraucher könne nicht verlangt werden, dass er erkennt, welche der Angaben zum Tageszins vorrangig zu bewerten ist. Wobei es sogar naheliegend sei, die konkrete Angabe zum Tageszins für wirksam zu halten und nicht eine allgemeine Information in den AGB, so das LG Bochum. Das LG Hof sah hierin ein „nicht unerhebliches Irreführungspotenzial“. Die Widerrufsbelehrung sei daher für den Verbraucher „nicht klar und verständlich“.
Auch wenn die Bank die Mustervorlage weitgehend übernommen hat, könne sie sich nicht auf Musterschutz berufen, da sie den zu zahlenden Tageszins nicht korrekt eingetragen hat, so die Gerichte. „Der Zinssatz hätte mit null angegeben werden müssen. Jede andere Angabe ist falsch“, erklärt Rechtsanwalt Sittner.
Folge ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und die Kläger die Darlehensverträge auch nach rund zwei bzw. drei Jahren noch wirksam widerrufen konnten. Da es sich um verbundene Verträge handelt, wird neben dem Kreditvertrag auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Die Kläger können gegen Herausgabe des Fahrzeugs an die Bank die Erstattung ihre gezahlten Raten inkl. Anzahlung verlangen. Die Bank kann für die gefahrenen Kilometer einen Wertersatz anrechnen.
Das OLG Brandenburg hatte bereits am 13.11.2019 entschieden, dass der Widerruf von Darlehensverträgen mit der Mercedes-Bank möglich ist, weil sie nur unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht hat (Az.: 4 U 7/19 und 4 U 8/19).
„Schon kleine Abweichungen vom gesetzlichen Muster können zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen. Da bei Pkw-Finanzierungen häufig sog. verbundene Geschäfte vorliegen, wird neben dem Kreditvertrag auch der Kaufvertrag rückabwickelt. Das kann sich nicht nur in Zeiten des Abgasskandals lohnen“, so Rechtsanwalt Sittner.
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Pressekontakt: Rechtsanwalt Thomas Sittner, LL.M., CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: sittner@cllb.de Web: www.cllb.de