Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
19.07.2017

Mercedes Diesel: Wie stark ist Mercedes vom Abgasskandal betroffen?

Welche Rechte haben Fahrzeugeigentümer?

Berlin, 14.07.2017– Die Medien berichten dieser Tage, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Abschalteinrichtungen ermittelt und nunmehr in diesem Kontext auch Geschäftsräume der Daimler AG durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt hat.

 

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bislang nur um einen bloßen Verdacht handelt, Daimler könnte derartige Abschaltvorrichtungen verbaut haben, bewiesen ist noch nichts. Was die Unterlagenauswertung bringt, ist noch nicht bekannt. Allerdings setzen richterliche Durchsuchungsbefehle einen gewissen Anfangsverdacht voraus.

 

Auch mussten letztlich alle Autohersteller die gleichen technischen Schwierigkeiten bewältigen, d. h. die Fahrzeuge hatten und haben die immer strengeren gesetzlichen Emissionsvorschriften einzuhalten. Waren die Mercedes-Techniker so viel besser als die VW-Ingenieure und haben eine „Lösung“ ohne „Schummelsoftware“ gefunden? Es ist dem traditionsreichen Stuttgarter Autobauer zu wünschen, da es für ihn sonst sehr teuer werden dürfte. Momentan allerdings werden vor dem Hintergrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen größere Zweifel wach.

 

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Verbraucherschutzrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin möchte im Rahmen dieses Artikels versuchen, die für die Verbraucher und Fahrzeugeigentümer sich ergebenden (juristischen) Fragen zu beantworten, die sich stellen, falls der Verdacht zur Gewissheit werden sollte, Daimler habe bei Dieselfahrzeugen illegale Abschaltvorrichtungen verbaut.

 

1. Was sind solche Abschaltvorrichtungen?

Diese Vorrichtungen (d. h. die Motorsteuerungen, genauer die Motorsteuerungssoftware) sind in der Lage zu erkennen, ob ein Auto sich auf einem Prüfstand befindet und einen Abgastest absolviert. Wird dies vom Fahrzeug erkannt, so schaltet die Software in einen anderen Betriebsmodus, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung und damit zu einem gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verminderten Schadstoffausstoß kommt. Das jedenfalls war das Prinzip, wie die unzulässige Software in Fahrzeugen des VW-Konzerns arbeitet.

 

2. Warum gibt es solche Abschaltvorrichtungen?

Für VW gilt: Die Abschaltvorrichtungen sollten wohl dazu dienen, Kosten zu senken und mögliche technische Probleme zu umgehen. Teure technische Lösungen, die die Stickoxidemissionen um bis zu 90 % reduzieren können - zu nennen ist hier insbesondere die AdBlue-Technologie - wurden eingespart. Durch scheinbar umweltfreundliche Prüfstandwerte wurde ein vermeintlicher Wettbewerbsvorteil erzielt.

 

Zudem wird das Abgasrückführungssystem (AGR-System) weniger stark belastet, wenn es oft abgeschaltet ist. Techniker äußerten den Verdacht, dass es bei permanentem Betrieb des AGR Systems zu einem zu starken Rußbefall kommen könnte, der sich negativ auf die Dauerhaltbarkeit auswirken könnte. Es wird insoweit über vorzeitige Motorschäden spekuliert.

 

Bei permanentem Betrieb könnte zudem ein erhöhter Wartungsaufwand erforderlich sein, da der Dieselpartikelfilter öfter gewechselt werden müsste. Keine billige Angelegenheit, wie betroffene Automobilisten wissen, die einen Partikelfiltertausch bezahlen mussten.

 

Sollten in Mercedes-Benz Fahrzeugen ähnliche Vorrichtungen verbaut sein, dürfte dies aus gleichen Motiven geschehen sein.

 

3. Was ist an den Abschaltvorrichtungen illegal?

Das Landgericht Arnsberg hat die Problematik in einem Urteil so formuliert: Ein Käufer dürfe erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz von Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Anderenfalls wäre die Überprüfung und Angaben von Stickoxidwerten – wenn auch nur unter Laborbedingungen – Makulatur.

 

Anders ausgedrückt: Die sich in den technischen Daten zum Fahrzeug befindlichen Stickoxidwerte, die dem Fahrzeugkäufer etwas über dessen Umweltfreundlichkeit aussagen, hätten nichts mit dem zu tun, was im realen Fahrbetrieb vom Auto emittiert wird. Das stellt eine illegale Täuschung der Käufer dar.

 

Hinzu kommt: Nicht nur die Käufer wurden mit solchen Abschalteinrichtungen getäuscht, sondern auch die Behörden, die die Motoren für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zertifiziert haben. Die tatsächlichen Emissionswerte könnten zulässige Schadstoffgrenzen überschreiten, was dazu führen könnte, dass die Betriebszulassung erlischt. Das Fahrzeug dürfte dann nicht mehr gefahren werden.

 

Dies könnte auch zu einem Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes führen, wie das Landgericht Arnsberg in einem Urteil vom 24.03.2017 ausführt.

 

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die aktuelle Diskussion über Diesel-Fahrverbote in Innenstädten. Auch von solchen Fahrverboten könnten die in Rede stehenden Fahrzeuge betroffen sein.

 

Insbesondere wenn betroffene Dieselfahrzeuge nicht mehr in den Innenstädten bewegt werden dürfen, müssen die Fahrzeugeigentümer mit massiven Wertverlusten ihrer Fahrzeuge rechnen.

 

4. Welche Mercedes Modelle sollen betroffen sein?

Derzeit stehen Diesel-Fahrzeuge unter Verdacht mit einer illegalen Motorsteuerung ausgerüstet zu sein, bei denen Motoren des Typs OM 642 und OM 651 verbaut sind.

 

Der OM 642 ist ein V6- Zylinder Dieselaggregat mit 2987 ccm, das in verschiedenen Leistungsstufen seit 2005 in PKW aller Serien („ab der C-Klasse aufwärts), SUV und Kleintransporter eingebaut wurde.

 

Der OM 651 hatte seine Premiere im Jahre 2008. Es ist der Motor, der in der Firmengeschichte in die meisten Fahrzeuge eingebaut wurde. Das Dieseltriebwerk gibt es in zwei Ausführungen mit 1796 ccm und 2143 ccm. Die Motoren wurden in nahezu alle Modelle von der A-Klasse über verschiedene SUV Modelle und Transporter bis hin zur S-Klasse eingebaut.

 

Es wird von mehr als einer Million möglicherweise betroffenen Fahrzeugen gesprochen, die in Europa und den USA mit den beiden Motortypen ausgestattet verkauft wurden.

 

5. Welche Rechte haben betroffene Fahrzeugkäufer?

In Deutschland kommen zwei verschiedene Anspruchsarten in Betracht: Zum einen können Mängelgewährleistungsansprüche bestehen, zum anderen sog. deliktische Ansprüche, insbesondere Ansprüche wegen einer vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer.

 

Als Anspruchsgegner kommen die Fahrzeugverkäufer oder aber der Hersteller selbst in Betracht. Eine erste Klage wurde Medienberichten zufolge daneben bereits auch gegen den Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG Dieter Zetsche eingereicht. Ob letzteres nun zielführend ist in Bezug auf eine Rückgabe des Fahrzeugs oder ob es der Kanzlei, die diese Klage eingereicht hat, primär um die Medienaufmerksamkeit ging, muss jeder für sich selbst beantworten.

 

Kaufgewährleistungsansprüche setzen zunächst voraus, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Zahlreiche Gerichte haben in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns bereits bestätigt, dass Fahrzeuge, die mit einer hier beschriebenen illegalen Abschaltvorrichtung ausgerüstet sind, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts sind.

 

Die Frage, ob Käufer dem Anspruchsgegner eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen müssen und wie lange diese ggf. ist, haben verschiedene Gerichte unterschiedlich beantwortet. Teilweise wurde eine Gelegenheit zur Mangelbeseitigung für entbehrlich gehalten, da aufgrund des massiv gestörten Vertrauens zwischen Fahrzeughersteller und Fahrzeugfahrer eine Nachbesserung durch den Hersteller unzumutbar erscheint. Andere Gerichte zweifelten in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns an der Geeignetheit der von VW angebotenen technischen Lösung, das Auto in einen dauerhaft mangelfreien Zustand zu versetzen.

 

Ebenfalls unterschiedlich wurde die Frage beantwortet, ob sich VW-Käufer auf die vom Hersteller für einige Modelle angebotene, vom Kraftfahrbundesamt genehmigte  Mangelbeseitigungsmaßnahmen einlassen müssen. Etliche Gerichte haben dies verneint, da die (Spät-)folgen dieser Fahrzeugmodifikation in Bezug auf Dauerhaltbarkeit, Verbrauch etc. nicht absehbar seien. Andere Gerichte haben dies wegen dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Fahrzeughersteller und –eigentümer verneint.

 

Das Kaufrecht sieht verschiedene Rechtsfolgen vor: Zumeist streben die Käufer eine Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises an. Dabei müssen sie sich Abzüge für die bisherige Nutzung des Autos abziehen lassen.

 

Daneben kommt auch die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in Betracht. Einige Gerichte haben sogar einen Anspruch auf Lieferung eines vergleichbaren, mangelfreien Neufahrzeugs ohne Nutzungsabzug zugesprochen.

 

Das Problem für viele betroffene Fahrzeugeigentümer ist die relativ kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren, bei Annahme einer arglistigen Täuschung ggf. auch drei Jahre.

 

Für viele betroffene Mercedes-Fahrer kommen in diesem Fall dann nur deliktische Ansprüche in Betracht. Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung, die diverse Gerichte bei VW-Fällen bejaht haben, tritt eine Verjährung drei Jahre ab Kenntnis, spätestens aber nach 10 Jahren ein. Auch mit Hilfe eines deliktischen Anspruchs kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs erreicht werden, wobei für die Nutzung des Fahrzeugs Abzüge vorzunehmen sind.

 

6. Gilt das auch für Käufer von Gebrauchtfahrzeugen?

Auch zu Fahrzeugen, die gebraucht erworben wurden, finden sich Urteile, nach denen die gleichen Ansprüche wie bei Neuwagenkäufen zugesprochen wurden.

 

7. Was ist mit Leasingfahrzeugen?

Hier sollte zunächst geschaut werden, was bezüglich der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im individuellen Leasingvertrag geregelt ist und ob das Fahrzeug direkt vom Hersteller oder einem Drittanbieter geleast wurde.

 

Einige Juristen vertreten die Ansicht, dass der Leasingnehmer verpflichtet sein könnte, Mängelgewährleistungsrechte durchzusetzen. Der Knackpunkt liegt darin, dass der Leasinggeber dies nach der Fahrzeugrückgabe nicht mehr tun kann, da dem dann eine Anspruchsverjährung entgegen stehen würde.

 

Wer sein Auto geleast hat, sollte vor diesem Hintergrund eine juristische Einzelfallklärung herbeiführen, mindestens aber mit dem Leasinggeber eine Einigung hierzu erzielen.

 

7. Was sollten betroffene Fahrzeughalter jetzt tun?

 

Da es verschiedene Anspruchsgrundlagen und verschiedene Anspruchsgegner gibt, sollten sich Fahrzeugbesitzer, die sich getäuscht fühlen und über die Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken, zeitnah juristisch beraten lassen.

 

Wer von seinem Autohersteller wegen des Abgasskandals in die Werkstatt gerufen wird, sollte dem nicht ohne weiteres nachkommen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen. Eine Nachbesserung könnte dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche entfallen, da Gerichte die Auffassung vertreten können, dass das Fahrzeug nach einem Rückruf evtl. als mangelfrei anzusehen sein könnten.

 

Anwälte können den Fahrzeugkäufer informieren, welche Ansprüche in Betracht kommen und ob und wie lange es sich ein Fahrzeugkäufer evtl. leisten kann abzuwarten, ob aus dem Verdacht, Daimler habe illegale Abschaltvorrichtungen in Dieselfahrzeuge verbaut, Gewissheit wird.

 

Sofern der Fahrzeugbesitzer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte diese von Anfang an mit Hilfe des eigenen Anwalts in die Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche eingebunden werden. Derartige Versicherungen übernehmen oft die Kosten der Durchsetzung der oben skizzierten Ansprüche.

 

CLLB Rechtsanwälte haben deutschlandweit auf diesem Gebiet rechtliche Erfahrungen durch die Vertretung zahlreicher vom Diesel-Abgasskandal betroffener Kunden des VW‑Konzerns gesammelt. Auf diese Erfahrung könnten gegebenenfalls auch Mercedes-Diesel Eigentümer zurückgreifen.

 

Pressekontakt: RA Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: bombosch@cllb.de Web: www.cllb.de