Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
20.04.2015

Möglichkeiten der Kostenübernahme im Rahmen künstlicher Befruchtung

~~München, 24.03.2015 – Wie die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, gibt es viele Möglichkeiten, die Kosten einer erforderlichen künstlichen Befruchtung gegenüber der privaten Krankenkasse geltend zu machen.

Für viele Ehepaare bleibt der Wunsch nach eigenen Kindern auf natürlichem Wege erfolglos. Für die ungewollte Kinderlosigkeit gibt es viele Gründe, die zusammenspielen können. So findet beispielsweise bei Frauen häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt die Familienplanung statt, was die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren kommen auch andere umweltbedingte Einflüsse häufig zum tragen.

Was kann unternommen werden, wenn einer der Partner an einer Fertilitätsstörung leidet?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt eine Fertilitätsstörung eine Krankheit im Sinne der allgemeinen Musterbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) dar. Danach liegt eine Krankheit vor, wenn ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt. Sofern also einer der Partner eine derartige Fertilitätsstörung nachweisen kann, beispielsweise durch ein negatives Spermiogramm, besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung dieses Partners darauf, die erforderliche Heilbehandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu finanzieren.

Gängige Methoden sind beispielsweise im Rahmen der extrakorporalen Befruchtung die In-Vitro-Fertilisation (IVF) sowie die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

Private Krankenversicherungen suchen jedoch trotzdem häufig nach Wegen, diese Kosten nicht erstatten zu müssen. So wird beispielsweise eingewendet, dass der andere Partner ebenfalls mit ursächlich sein könne, die Frau zu alt sei oder bereits ein Kind vorhanden sei, weshalb eine notwendige Heilbehandlung gerade nicht vorliegen würde.

Im Falle derartiger Einwendungen empfehlen CLLB Rechtsanwälte, sich an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, die prüfen sollte, ob die Einwände der Versicherung berechtigt sind. Denn häufig werden hier Erwägungen vorgeschoben, die von der Rechtsprechung nicht anerkannt werden, so dass ein Kostenerstattungsanspruch erfolgreich durchgesetzt werden könnte.

Pressekontakt: Rechtsanwältin Aylin Pratsch, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax.: 089-552 999 90, Mail: kanzlei@cllb.de web: http://www.cllb.de