Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
04.03.2011

Eurohypo AG unterliegt zu großem Teil im Prozess um Genussscheine

Eurohypo AG beabsichtigt trotzdem weitere Herabsetzung der Genussscheine um 11,6 Prozent

 

München, 03. März 2011

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG haben im Streit um die Genussscheine einen ersten Erfolg erzielt. So hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.02.2011 gegenüber einem Genusscheingläubiger entschieden, dass die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 Zinsen auf die beiden Genusscheine der Eurohypo AG mit der WKN 556 838 und WKN 805 976 (ursprüngliche Emittentin Hypothekenbank in Essen) nachzahlen muss. Ferner urteilte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch für diese beiden Genussscheine nicht durch Verluste vermindert ist. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Genussscheinbedingen jährliche Ausschüttungen vorsehen, die davon abhängen, dass hierdurch kein Bilanzverlust entsteht. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH kann ein solcher Bilanzverlust bei der Eurohypo AG jedoch nicht mehr entstehen, da dass herrschende Unternehmen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages verpflichtet ist. Aus gleichem Grund ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Herabsetzung des zurückzuzahlenden Genusskapitals nicht zulässig. Hinsichtlich des Genussscheins mit der WKN 810 109 (ursprüngliche Emittentin Rheinhyp) war die Klage des Genussscheingläubigers in erster Instanz nur teilweise erfolgreich. So hielt das Gericht zwar die Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs für unzulässig, verurteilte die Eurohypo AG jedoch nicht zu Zinszahlungen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dieser Genussschein die Zinszahlung von einem Bilanzgewinn der Eurohypo AG abhängig macht.
 
Trotz dieses Urteils beabsichtigt die Eurohypo AG auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabzusetzen (vgl. dazu die Ad-hoc-Mitteilung der Eurohypo AG vom 22.02.2011). Auch Zinszahlungen auf die Genussscheine sowie auf die Trust Preferred Securities dürften auf Grund der zu erwartenden Verluste bei der Eurohypo AG für das Geschäftsjahr 2010 wieder ausfallen.
 
Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt nur zwischen den Prozessparteien und nicht für alle Genusscheingläubiger wirkt, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG nun aktiv zu werden. Darüber hinaus stärkt das Urteil nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte auch die Rechtsposition der Inhaber von Trust Preferred Securities. Auch diese sollten nun handeln.   
 
Rechtsanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches gerichtlich geltend zu machen. Rechtsschutzversicherte Anleger sollten außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten für ein solches Vorgehen übernimmt.
 
Pressekontakt: Nikola Breu, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de; Web: www.cllb.de