Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
14.09.2021

EuGH stärkt Verbraucher beim Widerruf von Krediten

Richtungweisendes Urteil - Zahlreiche Kreditverträge lassen sich wegen unzureichender Angaben der Banken noch widerrufen

 

München, 13.09.2021. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der Widerruf von zahllosen Kreditverträgen noch Jahre nach Abschluss möglich. Der EuGH machte mit Urteil vom 9. September 2021 klar, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann, wenn die Bank fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht hat (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

 

„Der EuGH hat die Rechte der Verbraucher beim Widerruf enorm gestärkt. Banken dürfen sich nicht in pauschalen Formulierungen und abstrakten Berechnungen verlieren, sondern müssen den Verbrauchern klar und verständlich darlegen, welche Kosten auf sie zukommen, wenn sie mit den Raten in Verzug kommen oder das Darlehen vorzeitig ablösen möchten“, so die Auffassung der CLLB Rechtsanwälte. Die Angaben zu den Verzugszinsen oder zur Berechnung einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung seien oft unzureichend, so der EuGH. „Folge der unzureichenden Angaben ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Darlehens möglich ist. Millionen von Kreditverträgen dürften sich nach der Entscheidung des EuGH noch widerrufen lassen“, so die Meinung der CLLB Rechtsanwälte.

 

Der EuGH stellte klar, dass der Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden muss. Pauschale Angaben, dass der Verzugszins um beispielsweise 5 Prozent über dem Basiszinssatz liegt, reichen nicht aus. Außerdem muss die Bank auch die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditnehmer klar und verständlich darstellen.

 

Zudem machte der EuGH auch deutlich, dass sich die Banken nicht auf Verwirkung des Widerrufsrechts oder Rechtsmissbrauch berufen können, wenn sie selbst unzureichende Angaben in den Kreditverträgen gemacht haben.

 

Vor dem EuGH ging es um Kredite zur Autofinanzierung der Volkswagen Bank, Skoda Bank und BMW Bank. Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH strittige Fragen zum Widerruf der Kreditverträge vorgelegt, die das höchste europäische Gericht nun ganz im Sinne der Verbraucher entschieden hat. Das EuGH-Urteil betrifft aber nicht nur Autokredite, sondern fast alle Verbraucherdarlehen. Ausnahme dürften lediglich Immobiliendarlehen mit Grundpfandrecht sein.

 

Auch wenn das Urteil sich nicht nur auf Autokredite bezieht, ist es bei Autofinanzierungen besonders interessant, da hier zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt. Das bedeutet, dass nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt werden.

 

Mehr Informationen: https://auto-kredit-widerruf.de

 

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