Landgericht München: Leasingverträge können widerrufen werden – Verbraucher muss keinen Nutzungsersatz zahlen
München, 16.05.2019. Ebenso wie Kreditverträge zur Autofinanzierung können auch Leasingverträge widerrufen werden. Der erfolgreiche Widerruf des Leasingvertrags kann für den Verbraucher ein lohnendes Geschäft sein. Er bekommt seine geleisteten Leasingraten zurück und muss im Idealfall noch nicht einmal einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts München zeigt.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher sein Fahrzeug bei der Sixt Leasing SE geleast und Jahre später den Widerruf erklärt. Der Widerruf sei dennoch wirksam erfolgt, da die Leasinggesellschaft ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hatte, entscheid das LG München. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf des Leasingvertrags auch Jahre nach Abschluss noch möglich gewesen.
Die Folge des Urteils ist, dass der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückgibt und seine gezahlten Raten zurückerhält. Das Landgericht München setzte seiner Entscheidung noch ein Sahnehäubchen auf: Für die gefahrenen Kilometer muss der Verbraucher keinen Nutzungsersatz zahlen. Darauf habe die Leasinggesellschaft keinen Anspruch. „Diese Entscheidung ist absolut bemerkenswert. In dem konkreten Fall führt sie dazu, dass der Verbraucher das Fahrzeug rund vier Jahre lang quasi kostenlos genutzt hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Ähnliche Urteile gibt es auch zum Widerruf von Autokrediten. Hier hatte z.B. das Landgericht Berlin einem Kreditinstitut den Anspruch auf einen Nutzungsersatz abgesprochen. Der Nutzungsersatz kann bei Autokrediten oder Leasingverträgen, die nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen wurden, entfallen. Die Rechtsprechung ist hier allerdings noch nicht einheitlich.
Durch den Abgasskandal haben Dieselfahrzeuge erheblich an Wert verloren. Der Widerruf des Leasingvertrags oder des Autokredits kann für die betroffenen Verbraucher die Lösung sein, diesem Wertverlust zu entgehen. Nach einem erfolgreichen Widerruf geben sie das Fahrzeug zurück und erhalten im Gegenzug ihre geleisteten Zahlungen zurück.
„Der Widerruf ist nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist oder ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt. Der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank oder der Leasingpartner fehlerhafte Informationen verwendet hat. Dass der Widerruf sich nicht nur auf Kreditverträge beschränkt, sondern auch bei Leasingverträgen erfolgreich angewendet werden kann, zeigt das Urteil des Landgerichts München“, so Rechtsanwalt Sittner.
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