Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
27.07.2011

Debi Select – CLLB Rechtsanwälte prüfen Handlungsmöglichkeiten für Anleger

München, 27. Juli 2011 –Die Fonds der Debi Selct Gruppe mit Sitz in Landshut waren zuletzt vermehrt Gegenstand von Presseberichten. Nach Berichten des Handelsblatt stimmen die Prospektangaben der drei Fonds der Debi Select Gruppe möglicherweise nicht mit den tatsächlichen Investionen überein.
 
Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Wie das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 2. Oktober 2010 berichtet, sei den Anlegern hierbei eine absolut sichere Anlage versprochen worden. Tatsächlich aber, so die Vorwürfe der Wirtschaftszeitung, seien  die Anlegergelder über Umwege in die Teldafax investiert worden, noch dazu, ohne die Anleger hierüber zu informieren. Teldafax befindet sich in einer schweren finanziellen Krise.
 
„Sollten die Vorwürfe, dass Gelder letztendlich prospektwidrig verwendet wurden, zutreffen, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht“, erklären CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Dies gilt dann, wenn in den Emissionsprospekten beispielsweise mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Sicherheit geworben wurde oder wenn das Investionsobjekt nicht bzw. fehlerhaft den Prospekten zu entnehmen ist.“
 
Die Debi Select Gruppe reagiert mit der Auflösung ihrer drei Fonds zum Jahresende 2011. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein.
 
„Problematisch hierbei ist allerdings Folgendes“, so CLLB weiter. „Entsprechend des Konzepts sollen die Anleger ihre gesamte Einlage in den ´neuen` Fonds transferieren.
 
Allerdings ist derzeit nicht bekannt, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um Gewinne oder nur um gewinnunabhängige Entnahmen handelt. Sollte letzteres der Fall sein, besteht die Gefahr der Rückforderung der Auszahlungen gem. § 172 VI HGB.“
 
CLLB-Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.