München, 15.12.2023. Ohne Lizenz ist das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten. Zu Online-Glücksspielen gehören auch sog. Zweitlotterien im Internet. Das OLG Hamburg hat daher im August 2022 entschieden, dass eine Anbieterin für Zweitlotterien gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 8. November 2023 zurückgewiesen. Auch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat der BGH abgelehnt.
Hintergrund der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Klage einer Anbieterin von Lotterien mit entsprechender behördlicher Erlaubnis gegen eine Gesellschaft, die über ihre deutschsprachige Internet-Domain sog. Zweitlotterien anbietet. Dabei können die Spieler auf den Ausgang staatlicher Lotterien wetten. Da die Beklagte nicht über eine Genehmigung für ihr Angebot in Deutschland verfügt, habe sie gegen das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Die Klägerin nahm sie daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Hamburg und auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg überwiegend Erfolg. Das OLG entschied, dass das Glücksspielangebot der Beklagten sowie deren Werbung dafür gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Das Totalverbot von Online-Zweitlotterien und das darauf aufbauende Werbeverbot verstoße nicht gegen europäisches Recht, stellte das Gericht klar.
Die Beklagte legte zwar gegen das Urteil Revision ein, diese wies der BGH allerdings zurück. Die Karlsruher Richter machten dabei deutlich, dass die Frage, ob durch die Reform des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit geboten ist, nicht entscheidungserheblich ist. Daher komme auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Selbst wenn das Verbot von Online-Zweitlotterien im reformierten Glücksspielstaatsvertrag 2021 unionsrechtswidrig sein sollte, sei das Verhalten der Beklagten schon deshalb unlauter gewesen, weil sie nicht über die erforderliche Lizenz verfügte. Ohne eine solche Erlaubnis sei das Verhalten formell illegal, so der BGH.
Selbst wenn das Verbot von Online-Zweitlotterien gegen Unionsrecht verstoßen sollte, führe das nicht dazu, dass sie ohne eine Erlaubnis angeboten werden dürften, machte der BGH weiter klar.
Da die Frage, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, für die Entscheidung nicht erheblich ist, bedürfe es auch keiner Aussetzung des Verfahrens, so der BGH weiter und wies den Aussetzungsantrag der Beklagten ab.
„Die höchstrichterliche Entscheidung des BGH zeigt, dass Online-Glücksspiele ohne die erforderliche Lizenz auch nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2021 verboten sind. Davon können nicht nur Spieler profitieren, die ihre Verluste zurückfordern können. Auch die legalen Anbieter, die im Besitz einer Erlaubnis sind, können sich gegen die illegalen Angebote anderer Anbieter wehren“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.