Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Nach Medienberichten wurden zwischenzeitlich zwei Verantwortliche dieser Unternehmensgruppe wegen Betrugsverdacht festgenommen.
Die AKURA-Unternehmensgruppe tätigt ihre Geschäfte vornehmlich am sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“, der weit weniger reguliert ist als der sogenannte geregelte Kapitalmarkt. Wohl um Vertrauen zu schaffen, warb die AKURA Unternehmensgruppe zumindest für einen Teil Ihres Angebots mit einem Siegel des TÜV Rheinland.
Dieses Vertrauen scheint nun enttäuscht worden zu sein. Im Fokus der Staatsanwaltschaft stehen laut Medienberichten die vier Emissionen, in den die AKURA-Privatanlegern atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten hat.
Das Online-Portal der Zeitschrift Börse Online berichtet nun, dass Ende Oktober 2010 zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben. Im Haftbefehl ist angeblich die erste bis dritte Emission aufgeführt. Die vierte befand sich noch in der Platzierungsphase.
Wegen der aktuellen Entwicklung rät die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte AKURA-Anlegern dazu, sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen, um weitere Schäden zu vermeiden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt sich zum einen die Frage, ob die AKURA-Anleger weiterhin verpflichtet sind ihre vertraglich geschuldeten monatlichen Einzahlungen an die AKURA zu leisten. Zum anderen können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter, AKURA-Anlegern Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zustehen. Dabei sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft sowie die handelnden Personen wegen Betrugs denkbar.
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11.02.2011