OLG Düsseldorf bestätigt, dass Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet ist – CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein
München, Berlin, 05.03.2013
Wie bereits berichtet, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.
Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.
Nunmehr hat auch das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses vom 28.02.2013 bestätigt, dass die Beteiligung an der Debi Select für die Altervorsorge nicht geeignet ist.
Wörtlich führte das OLG zur Begründung aus:
„Da die beiden hier empfohlenen (Debi Select) Fonds –schon ausweislich der Angaben in den Anlageprospekten- sogar ein Totalverlustrisiko aufwiesen, durften sie nicht (…) zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden.“
Weiter wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Empfehlung zum Verkauf bestehender Lebensversicherungen und der anschließenden Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an der Debi Select bereits für sich genommen schadenersatzbegründend sein kann.
Das OLG führt hierzu aus:
„Es kommt noch hinzu, dass die Beratung einer sicherheitsorientierten Anlegerin dahin, sie möge zum Zwecke der Neuorganisation ihrer Altersvorsorge ihr bislang in einlagengeschützen Lebensversicherungsverträgen angelegtes Kapital nun in spekulative Fondsanteile investieren, schon per se fehlerhaft sein dürfte.“
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„Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen“, erläutert Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.
Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
„Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Artikel
06.03.2013