Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
29.11.2016

Hurra, nun ist es da, das beA. Und nun?

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Gott, war das eine Geburt.
Die Einführung des „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ kurz „beA“ genannt, entwickelte sich zu einem Streit zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer (kurz BRAK) und Teilen ihrer Mitglieder, führte zu Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof in Berlin und nun doch – hoffentlich – zu einem guten Ende.
Wer den Werdegang noch einmal nachlesen möchte, der sei auf die Presseerklärung der BRAK (Link abgerufen am 29.11.2016, 16:30 Uhr) hingewiesen.

Wer bisher den Weg der Installation gescheut hat, sollte nunmehr langsam damit beginnen.
Wie das geschehen kann, zeigt eine gute Anleitung von Herrn Schwartmann (Link abgerufen am 29.11.2016, 16:35)

Eine kleine Bedienungsanleitung finden Sie unter diesem Link.

Sicherlich ist nicht alles so, wie es sein sollte. Allerdings steht das beA auch noch am Anfang. Lassen wir ihm und der BRAK die ersten 100 Tage Zeit und schauen wir, was weiter geschieht.

Die Freischaltung des beA ist allerdings ein Grund darüber nachzudenken, die Kanzlei auf elektronische Arbeitsweise auszurichten oder umzustellen. Was hierbei zu beachten ist, hatte ich bereits in meinen Beiträgen

  • Teil 1  mit den grundsätzlichen Fragen, in
  • Teil 2 mit den Vorteilen und Nachteilen der papiergestützten Arbeit und in
  • Teil 3 mit den Vor- und Nachteilen der elektronischen Arbeitsweise
  • Teil 4 Überlegungen zur Einführung der Elektronischen Akte

kurz angeschnitten.

Elektronische Aktenführung bedingt aber auch den Schutz der Daten.
Denken Sie hierbei vor allem an

Wie ich zwischenzeitlich feststellen konnte, nutzen viele Kanzleien zwischenzeitlich Tablet und Notebook insbesondere für die Arbeit unterwegs.
Ebenso wie bei der Nutzung einer Cloud sollte es Standard sein, dass die Daten verschlüsselt gespeichert sind. Ein interessantes Produkt ist auch Boxcryptor welches ich zwischenzeitlich auf allen von mir genutzten Geräten (incl. Smartphone) einsetze.

Das das jeweilige Gerät mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) (Link abgerufen am 29.11.2016, 17.01 Uhr) versehen ist, sollte ebenfalls keine Frage mehr sein.