Die ab 25.05.2018 zu beachtende Verordnung (EU) 2016/679 – kurz EU-DSGVO – bringt auch für die Anwaltskanzlei einige Änderungen mit sich, die es zu beachten gilt.
Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 Abs. 5 BDSG
Ich hatte in meinem Beitrag
– Auftragsdatenverarbeitung – Wartungsverträge und IT-Support
auf den nach dem zur Zeit noch geltenden § 11 Abs. 5 BDSG notwendigen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung für IT-Wartungsverträge und Instandsetzungsverträge hingewiesen.
Keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO
Entgegen der Regelung nach § 11 Abs. 5 BDSG bedarf es keiner Vereinbarung nach Art. 28 EU-DSGVO zur Auftragsverarbeitung, sofern Gegenstand des Wartungsvertrages oder Instandsetzungsvertrages keine Datenverarbeitung ist, sondern ausschließlich die Supportleistung zum Gegenstand hat und evtl. zur Kenntnis gelangte Daten nicht planmäßig genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Daten entsprechend den Vorgaben des Art. 24 EU-DSGVO entsprechend geschützt sind.
Dieses kann in Form einer Verschwiegenheitverpflichtung des Auftragnehmers bzw. des entsprechenden Technikers erfolgen.
Ich werde in dem einen oder anderen Beitrag weiter auf die EU-DSGVO eingehen, soweit diese die Frage einer evtl. Auftragsverarbeitung betreffen.
Der Beitrag EU-Datenschutzgrundverordnung in der Anwaltskanzlei erschien zuerst auf Organisationsberatung Treysse.