Am 17.3.2010 wurde weitestgehend unbemerkt die “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (kurz DL-InfoV) im BGBl 2010, 267ff veröffentlicht, die die Richtlinie 2006/123/EG teilweise umsetzt.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung, die sich ausdrücklich auf Artikel 2 der Richtlinie beruft, gilt diese Verordnung für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie fallen.
Nur wenige Dienstleistungen sind nach Artikel 2 Abs. 2 von den Informationspflichten ausgenommen.
Ich möchte an dieser Stelle umfassende Ausführungen vermeiden und verweise auf
http://www.dienstleistungs-informationspflichten-verordnung.de/
Dort wird umfassend auf die Verordnung eingegangen.
Da Rechtsanwälte (im Gegensatz zu den Notaren) nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen sind, hat diese auch für Rechtsanwälte Geltung.
Die Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft
Artikel
20.04.2010