Um so wichtiger ist eine umfassende Information der mit der Verarbeitung persönlicher Daten natürlicher Personen befassten Personen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (externer wie auch interner) ist gem. § 4g Abs. 1 Satz 2 BDSG verpflichtet die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
Dabei bleibt es dem Datenschutzbeauftragten nach herrschender Meinung unbenommen, dieses in mündlicher, schriftlicher oder auch elektronischer Form vorzunehmen.
Hier setzt das Tool “Datenschutzunterrichtung” an. Das Tool wird in der Form eines E-Learning Lehrganges zur Verfügung gestellt und hat unter anderem folgenden Inhalt:
- Zweck des Datenschutzes
- Personenbezogene Daten
- Verständnisfragen
- Automatisierte Verarbeitung
- nicht automatisierte Datei
- Verständnisfragen
- Begriff der Be- u. Verarbeitung
- Erheben
- Verarbeiten
- Nutzen
- Anonymisieren
- Pseudonymisieren
- Verständnisfragen
- Verantwortliche Stelle
- Empfänger
- mobile Datenträger
- Beschäftigte
- Geltungsbereich
- für wen gilt das BDSG
- Grundsatz
- Was darf das Unternehmen
- Verständnisfragen
- Was muss das Unternehmen
- Was darf der Mitarbeiter
- Verständnisfragen
- Technische Maßnahmen mit Beispielen
- Zutrittskontrolle
- Zugangskontrolle
- Eingabekontrolle
- Zugriffskontrolle
- Verfügbarkeitskontrolle
- Datentrennungsgebot
- Auftragskontrolle
- Weitergabekontrolle
- Folgen des Verstoßes
- § 5 BDSG