In Teil 5 hatte ich bereits angekündigt, die Kategorie “Marketingdaten” in dem hier vorliegenden Teil unseres kleinen Artikels zu behandeln.
Während bis vor kurzer Zeit Marketing in den Anwaltskanzleien kaum wahrgenommen wurde, kommen immer mehr Anwälte zu der Erkenntnis, dass der Verzicht auf Marketing automatisch einen Verzicht auf Mandate nach sich ziehen kann.
Marketing ist ein weites Feld und nicht nur mit Werbung gleich zu setzen, wie vielfach angenommen wird. Aber das ist nicht unser Thema an dieser Stelle. Werbung und Mandantenpflege ist jedoch ein Bestandteil und hierzu werden nun einmal Daten benötigt, deren Erhebung und Verwendung im weitesten Sinne die Problematik einiger datenschutzrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen.
Die mit wichtigste Vorschrift für Werbung finden wir in § 28 Abs. 3 BDSG:
“(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
- für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
- für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
- für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.”
Es wird also grundsätzlich immer dann, wenn personenbezogene Daten für persönlich adressierte Werbebriefe verwendet werden sollen, eine Einwilligung des Betroffenen benötigt. Wo ein Grundsatz ist, gibt es natürlich auch Ausnahmen und zwar
- die Verwendung von Listendaten
- für die Zwecke der Werbung für eigene Angebote (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG)
- für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG)
- und für Zwecke der Werbung für Spenden (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG)
Die Möglichkeit der Nutzung von Listendaten wird hier nur der Vollständigkeit wegen aufgeführt. Sie wird in einer Anwaltskanzlei wohl kaum vorkommen.
Grundsätzlich gilt, dass für einen sauberen Datenbestand grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden sollte, die auch eindeutig den Zweck und die Verwendung der Daten beinhaltet. Nur dann sind Sie zumindest nach dem BDSG auf der sicheren Seite.
Sobald Sie Ihre “Werbung” – und hierzu zählen auch die viel geliebten Newsletter – auf elektronischem Weg verteilen, also sogenannte E-Mail-Werbung betreiben, kommt auf jeden Fall zusätzlich das UWG und hier vor allem § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) zum Zuge:
“bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder……”
Sie sehen, auch hier wird wieder auf eine ausdrückliche vorherige Einwilligung abgestellt.
Auch hier gibt es wieder eine Ausnahmen und zwar in § 7 Abs. 3 UWG:
“(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.”
Achten Sie stets darauf, dass Sie, soweit eine Einwilligung notwendig ist, Sie nachweisen können müssen, dass Ihnen eine solche vorliegt. Hierauf sind wir ja bereits eingegangen.
So viel also zu dieser Datenkategorie.
Auf die Kategorie “Personaldaten” werde ich im nächsten Teil eingehen.
Wird fortgesetzt