Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
23.03.2013

Datenschutz in der Anwaltskanzlei (Teil 5)

Wie in Teil 4 bereits angekündigt, möchte ich in diesem Teil auf die Geschäftsdaten eingehen.

Die Definition der Geschäftsdaten und die Erlaubnistatbestände finden Sie in § 28 Abs. 1 BDSG:

“(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.”

Eigentlich würde auch der Anwaltsvertrag unter § 28 Abs. 1 Ziffer 1 BDSG fallen, wenn dieser nicht, wie wir in Teil 2 dieser Serie bereits festgestellt haben, Sondervorschriften aus dem Berufsrecht unterfallen würde.

In der Anwaltskanzlei fallen unter Ziffer 1 vor allem die Daten der Lieferanten, Wartungsdienste etc., also alle die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse, die nicht

  • Mandatsverhältnisse
  • Mitarbeiterverträge (wohl aber Verträge mit Zeitarbeitsfirmen)

betreffen.

Die Vorschrift in § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BDSG geht hier noch weiter. Unter diese Zulässigkeitsvorschrift können auch Daten fallen wie z. B.

  • Marktanalysedaten
  • Daten eines potentiellen Mandaten für den Zeitraum der Akquise (aber nur für diesen Zeitraum). Hier greift das Berufsrecht noch nicht.

Und dann bleiben noch die Daten nach 3 28 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG, die auf Daten angewiesen sind, die allgemein zugänglich sind. Was aber sind das für Daten?
Als allgemein zugänglich gelten Daten aus

  • Massenmedien, wie Zeitschriften, Radio, Fernsehen, Sozialen Netzwerken (also Twitter, Facebook und wie sie alle heißen)
  • Zugänglichen Registern, wie Vereinsregister, Handelsregister etc.
  • sonstigen elektronischen und Printmedien, soweit diese allgemein zugänglich sind.

Achten sie bei Nutzung der allgemein zugänglichen Daten aber auch auf das schutzwürdige Interesse des Betroffenen. Hier müssen Sie eine Abwägung vornehmen.

Auf die in Teil 2 genannte Kategorie “Marketingdaten” werde ich im nächsten Teil näher eingehen.

Wird fortgesetzt