Nach wie vor wird der Datenschutz in den Anwaltskanzleien noch recht stiefmütterlich behandelt.
In diesem und den Folgebeiträgen möchte ich einmal kurz skizzieren, worauf zu achten ist, wenn Daten in einer Anwaltskanzlei verarbeitet werden.
Lassen Sie mich bitte kurz die Systematik des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz BDSG) anhand einer kleinen Grafik darstellen:
Zweck des Bundesdatenschutzgesetztes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG)
Der Einzelne
Und schon stellt sich die Frage, was meint der Gesetzgeber mit “den Einzelnen”? Gemeint ist hier nur die natürlich Person, die durch das BDSG geschützt werden soll. Juristische Personen fallen nur dann unter die Vorschriften des BDSG, wenn durch sie unmittelbar auf eine Einzelperson abgestellt werden kann. Dieses kann z. B. bei einer Einmann-GmbH der Fall sein.
Umgang
Das Bundesdatenschutzgesetzt gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG).
Aber was ist unter diesen Begriffen wiederum zu verstehen? Auch hier lässt uns der Gesetzgeber natürlich nicht alleine.
Erhebung
Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 3 Abs. 3 BDSG)
Verarbeiten
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 4 BDSG). Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
Speichern das
- Erfassen,
- Aufnehmen
- oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG)
Verändern das
- inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BDSG)
Übermitteln das
- Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
- die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
- der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, (§ 3 Abs. 4 Satz 3 BDSG)
Sperren das
- Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, (§ 3 Abs. 4 Satz 4 BDSG)
Löschen das
- Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (§ 3 Abs. 4 Satz 5 BDSG)
Nutzen
Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. ( 3 Abs. 5 BDSG)
Nun haben Sie schon einige der wichtigsten Begriffe aus dem BDSG kennen gelernt, die Ihnen nachfolgend immer wieder begegnen werden.
Wird fortgesetzt