Wie allgemein bekannt, soll das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz und insbesondere untereinander ab dem 1. Januar 2016 ermöglichen.
Hierzu wird die Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 31 a BRAO allen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, welches als besonderes Sicherheit eine End to End Verschlüsselung enthält.
Die Bundesrechtsanwaltskammer propagiert, es sei besonderer Wert auf den einfachen Zugriff und eine hohe Nutzerfreundlichkeit gelegt worden.
Ob dieses zutrifft, wird die Zukunft zeigen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann dieses nicht festgestellt werden.
Wo befindet sich das besondere elektronische Anwaltspostfach
Vorgesehen ist, dass dieses auf den Servern der Bundesrechtsanwaltskammer liegt.
Wie erfolgt der Zugriff
Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird über einen herkömmlichen Internet Browser bedient werden können.
Durch die Freigabe einer Schnittstelle soll es den Anbietern von Softwareprodukten möglich sein, dieses in ihr Produkt zu integrieren.
Auch dieses ist ein guter Gedanke, jedoch liegt diese Schnittstelle zur Zeit noch nicht vor, so das auch nicht festgestellt werden kann, ob eine vollständige Integration möglich ist.
Soweit Softwareanbieter bereits jetzt darauf hinweisen, eine Integration vornehmen zu können, wird sich dieses wohl auf einen manuellen Export aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach in das jeweilige Softwareprodukt beschränken.
Sonstige technische Voraussetzungen
Über die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist schon viel geschrieben worden. Hierauf möchte ich nicht näher eingehen.
Die BRAK hat hierfür eine gesonderte WebSite eingerichtet.
Eingehen möchte ich nachfolgend und insbesondere auch in weiteren Beiträgen auf organisatorische Fragen, die bei Nutzung dieses besonderen Postfaches auftreten.
Die große Hektik
Wenn man sich die einzelnen Berichte diverser Kommentatoren, Softwarehersteller und Dozenten ansieht, könnte man meinen, mit Ablauf des 31.12.2015 gehe für die Anwaltschaft die Welt unter.
Das dem nicht so ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Halten wir fest, erst ab 1.1.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen für die Anwaltschaft verpflichtend.
Bis dahin ist noch viel Zeit und vieles wird sich wohl auch noch ändern.
Was gilt ab 1. Januar 2016?
Was ab 1.1.2016 für die Anwaltschaft wirklich wichtig ist, dass ab diesem Datum für jeden zugelassenen Anwalt ein gesondertes besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellt wird.
Empfangsbereitschaft
Dieses führt jedoch auch dazu, dass Zustellungen an den Anwalt, der ein solches Postfach ja unterhält, bereits ab 1.1.2016 möglich sein werden. Hieraus soll sich ergeben, dass die Anwaltschaft zu einer passiven Erreichbarkeit im elektronischen Rechtsverkehr ab 1.1.2016 verpflichtet ist.
Diese Meinung wird durch einzelne Rechtsanwaltskammern vertreten. Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt hierzu auf ihrer Website (abgerufen am 17.09.2015) mit:
„Der Gesetzgeber hat die Bundesrechtsanwaltskammer im neuen § 31a BRAO (i.d.F. des Gesetzes zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs) beauftragt, für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die BRAK wird daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag zum 1.1.2016 ein empfangsbereites beA einrichten.
Für den Zugriff darauf ist eine beA-Karte erforderlich. Unabhängig davon, ob diese Karte bestellt und die Erstregistrierung vorgenommen wurde, ist das Postfach für Gerichte, Kollegen und die Rechtsanwaltskammern erreichbar.
Die BRAK empfiehlt daher, auch wenn es gesetzlich keine ausdrückliche Verpflichtung zur Nutzung des beA gibt, dennoch die für die Erstregistrierung erforderliche beA-Karte rechtzeitig zu bestellen, damit die Gefahr haftungsrechtlicher Konsequenzen durch das Verpassen relevanter Post vermieden wird.”
Jedem seine Karte für das beA
sollten Sie der Empfehlung der Bundesrechtsanwaltskammer folgen und bereits jetzt die Voraussetzungen zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs schaffen wollen, sollten Sie einmal in ihre Post schauen. Dort müsste bereits ein Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer mit ihrer individuellen Antragsnummer enthalten sein.
Es gibt zwei Karten zur Auswahl und zwar einmal die sogenannte beA-Basiskarte, die für die tägliche Anmeldung am Postfach verwendet werden kann und die sogenannte beA-Signaturkarte. Diese ist für die Signaturfunktion notwendig, die sie bis zum 31.12.2017 benötigen werden. Selbstverständlich können Sie später die Basiskarte zur Signaturkarte aufwerten lassen, oder für die Signaturen auch eine bereits vorliegende Signaturkarte verwenden.
Soweit Sie selbst das Postfach zur Zeit nicht aktiv (also versenden) nutzen wollen, reicht die Basiskarte aus.
Nicht vergessen werden sollte die Bestellung der Mitarbeiter- Chipkarte, die ihren Mitarbeiter berechtigt, sich am Postfach anzumelden und Nachrichten zu empfangen. Mit dieser Karte können auch die durch den Rechtsanwalt signierte Schriftsätze versandt werden.
Rechtevergabe
Um mit diesem Postfach vernünftig arbeiten zu können, ist es möglich, dass der Rechtsanwalt, als Inhaber des Postfaches, an Kollegen oder Mitarbeiter verschiedene Rechte vergeben kann.
Die BRAK spricht von 30 verschiedenen Möglichkeiten.
Die wohl wichtigste Möglichkeit ist die des „Postfachverwalters „. Dieser Postfachverwalter kann weitere Mitarbeiterzugänge für das Postfach freischalten, sobald das Konto durch den Rechtsanwalt eröffnet wurde. Ich gehe nicht davon aus, dass der Rechtsanwalt selbst sich um die Rechtevergabe auf Dauer kümmern will, insbesondere nicht in einer größeren Einheit.
Die gleiche Möglichkeit besteht natürlich auch mit einem sogenannten Mitarbeiterzertifikat.
Es handelt sich hierbei um ein Softwarezertifikat, das auf dem Computer oder einem USB Stick installiert wird. Es ist also nicht unbedingt eine Karte notwendig für den Mitarbeiter.
Hört sich alles sehr verwirrend an. Sie werden sehen, so schlimm ist es nicht.
Auf weitere organisatorische Fragen werde ich in einem der nächsten Artikel zu diesem Thema eingehen.