Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
08.11.2017

Das beA und seine Tücken

Orlando Florian Rosu – Fotolia

Das beA hat bisher, wenn man den diversen Postings in den sozialen Medien glauben darf, überwiegend zu einer Vielzahl von zumindest technischen Problemen in der Anwaltschaft geführt. Für einige Beispiele möchte ich auf die Einträge in den Facebook-Gruppen

https://www.facebook.com/groups/beasupport/
https://www.facebook.com/groups/BesonderesElektronischesAnwaltspostfach/

bei Facebook hinweisen.

Ich aber glaube, dass die Probleme in der täglichen Arbeit mit dem beA in Zukunft mehr organisatorischer Art sein werden und das beA in seiner jetzigen Form nur dann zu einem für beide Seiten, nämlich der Justizverwaltung und den Anwälten, vernünftigen Ergebnis führen kann, wenn eine Vielzahl von Nachbesserungen organisatorischer Art vorgenommen wird.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel

Der Anwaltswechsel im gerichtlichen Verfahren

Das Postfach ist grundsätzlich anwaltsbezogen, nicht kanzleibezogen, was wiederum heißt, dass unter Umständen ein Mandat nicht vernünftig über das bea abgewickelt werden kann, wenn zum Beispiel ein Anwaltswechsel innerhalb eines Zivilverfahrens stattfindet.
Bisher sieht es für mich so aus, dass das Gericht zum Beispiel bei einer Sozietät sich einen der auf dem Briefbogen erwähnten Anwälte aussucht.

Das mag bei einer Einzelkanzlei oder auch einer kleinen Sozietät erst einmal kein Problem bereiten.
Das Problem tritt aber dann ein, wenn der bisher in dem Mandat angeschriebene Anwalt die Kanzlei wechselt.

Dieses Problem tritt sowohl ein, wenn es sich um einen angestellten Anwalt handelt, wie auch um einen Sozius. Im Rahmen einer Sozietät wird ein Mandat vom Mandanten regelmäßig der Sozietät erteilt, nicht dem einzelnen Sozietätsanwalt (es sei denn, die individuelle Mandatsvereinbarung ist mit dem Sozietätsanwalt als Einzelperson geschlossen, vgl. BGH IX ZR 44/10).

Wie also ist dem Gericht mitzuteilen, dass der bisher in dieser Rechtssache angeschriebene Rechtsanwalt nicht mehr tätig ist und der Schriftverkehr nunmehr mit einem anderen namentlich zu benennenden Anwalt aus der Kanzlei zu führen ist?
Wie wird sichergestellt sein, dass das Gericht eine solche Mitteilung auch beachtet? Gibt es hierzu auf Seiten der Justiz entsprechende Organisationsanweisungen?

Haben Sie in Ihrer Anwaltskanzlei bereits eine entsprechende Organisationsanweisung erstellt und bekannt gegeben? Im Zweifel müsste in sämtlichen Gerichtsverfahren, die der ausscheidende Anwalt bearbeitet hat und wo dieser aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mandanten das Mandat nicht “mitnimmt”, dem Gericht die Änderung unverzüglich mitgeteilt werden.
Insoweit wäre der Leaver-Prozess (also was zu tun ist, wenn ein Anwalt die Kanzlei verlässt) um diesen Punkt zu ergänzen.

Das ChineseWall-Mandat

Aber auch in Ihrer eigenen Kanzlei können Probleme auftreten, die im Vorfeld zu wenig beachtet werden.
Dieses gilt insbesondere für große Sozietäten. Welche organisatorischen Anweisungen haben Sie im Falle von ChineseWall-Mandaten erstellt, wie die Rechtevergabe bei solchen Mandaten gelöst? Sie denken, die Frage stelle sich nicht, weil letztendlich die Justiz nicht beteiligt sei? Meines Erachtens ist das zu kurz gesprungen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass anwaltlicher Schriftverkehr über das beA stattfindet.

Sonstiges

Das beA wird noch eine Vielzahl von Problemen organisatorischer Art aufwerfen, begonnen bei der Fristen- u. Terminverwaltung, endend bei dem Empfangsbekenntnis.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie mich gerne ansprechen oder das Kontaktformular nutzen.

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