Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
30.06.2017

Auftragsdatenverarbeitung in der Anwaltskanzlei (WebHosting)

© Andrey Popov

Ich hatte in meinem letzten Artikel zur Auftragsdatenverarbeitung in der Anwaltskanzlei konkret Stellung zum IT-Support genommen.

Ein weiterhin, gerade in der Anwaltschaft, nicht ernst genommener Punkt ist die Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung im Bereich des WebHostings.
Nach Ansicht des bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) handelt es sich bei

  • dem Empfang und
  • der Archivierung

von E-Mails, die ihnen von Dritten zugesandt wurden, ebenso um eine Auftragsdatenverarbeitung wie dieses

  • für Eintragungen in Kontaktformularen auf ihrer Webseite
  • oder auch bei einem Tracking des Verhaltens des Users  in Ihrem Auftrag.

Dieses bedeutet, dass die gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Abs. 2, Satz 2 BDSG zu erfüllen sind d. h. ein Vertrag mit dem Dienstleister mit den dort genannten Regelungen zu treffen ist.

Nachlesen können Sie dieses auf Seite 39 des Tätigkeitsberichtes 2015/2016.
Sie finden diesen unter https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_07.pdf

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz in Ihrer Kanzlei haben, können Sie mich gerne ansprechen.

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