Gestern brachte ich wieder einmal den Papiermüll zu dem dafür vorgesehenen Container. Ich öffnete den Deckel des Containers und was war zu sehen? Mir stach sofort eine nicht geöffnete Wahlbenachrichtigung für die bevorstehende Europawahl ins Auge. Schön mit Vorname, Name und voller Anschrift. Aha, jetzt wusste ich also, wer nicht wählen gehen würde.
Nicht dass Sie jetzt denken, ich würde Papiercontainer durchwühlen. Nein, auch die darin liegenden Kartonagen mit voller Anschrift eines Empfängers gaben Aufschluss über das bevorzugte Versandhaus.
Interessant diese Erkenntnisse, die ohne die Mittel der NSA nur durch das Öffnen eines Müllcontainers gewonnen werden konnten.
Da stellt sich mir gleich die Frage, was ich wohl finden würde, wenn ich mir einmal die Papiercontainer einer Gewerbeeinheit ansehen würde. Habe ich natürlich nicht gemacht, aber ich wette mit Ihnen, dass auch dort interessante Informationen zu finden sein würden.
Wie halten Sie das eigentlich in Ihrer Anwaltskanzlei mit der Entsorgung des Altpapiers und hiermit meine ich nicht die alten Zeitschriften, sondern das in der Kanzlei gefertigte Schriftgut, was nicht versenden wurde, sondern in dem Papierkorb endete? Wohin schafft Ihre Putzfrau dieses Papier? Wird dieses Papier bei Ihnen geschreddert, bei einem Fremdunternehmen geschreddert oder gelangt es unbehandelt in den Papiercontainer?
Stellen wir uns doch einmal die Frage, wie zumindest mit mandatsbezogenen Papieren umzugehen ist, die zu vernichten sind. Ich gehe hier nicht auf das Outsourcing von Papiervernichtung ein, welches eh mit erheblichen Problemen für die Anwaltsschaft behaftet ist, sondern auf die sogenannte “Eigenentsorgung” durch eigenes Personal vor Ort.
Art des Datenträgers
Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Papier um einen Datenträger.
Ebenso sicher ist auch, dass dieses, soweit es mandatsbezogene Informationen irgendwelcher Art enthält, dem Schutz des Privatgeheimnisses nach § 203 StGB unterliegt.
Anwendung der DIN 66399 und Materialklassefizierung
Dies vorausgeschickt ist feststellbar, dass es sich nach DIN 66399 und der darin enthaltenen Materialklassefizierung um einen Datenträger der Sicherheitsstufe P1-P7 handelt.
Feststellung der Schutzklasse
Um feststellen zu können, welche Sicherheitsstufe zum Zuge kommt, müssen wir vorab die Schutzklasse prüfen, der der Datenträger (Papier mit mandatsbezogenen Informationen) unterliegt.
In unserem Falle (Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts) käme wohl ausschließlich die Schutzklasse 3 in Frage.
„Schutzklasse 3:
Sehr hoher Schutzbedarf für besonders vertrauliche und geheime Daten mit Beschränkung auf einen kleinen, namentlich bekannten Kreis von Zugriffsberechtigten. Eine unberechtigte Weitergabe hätte ernsthafte, existenzbedrohende Auswirkungen für Unternehmen und würde gegen Berufsgeheimnisse, Verträge und Gesetze verstoßen. Der Schutz personenbezogener Daten muss uneingeschränkt gewährleistet sein. Beispiele: Unterlagen der Geschäftsleitung, F&E-Dokumente, Finanzdaten, Verschluss-Sachen „
Feststellung der Sicherheitsstufe innerhalb der Schutzklasse
In dieser Schutzklasse wiederum finden die Sicherheitsstufen P4-P7 Anwendung. Bei dem mandatsbezogenen Schriftverkehr einer Anwaltskanzlei handelt es sich um sogenannte „besonders sensible und vertrauliche Daten“.
Für solche Daten die ist Sicherheitsstufe P4 maßgeblich.
Zu erfüllende Voraussetzungen
Nun können wir feststellen, wie solche Datenträger (mandatsbezogener Schriftverkehr in Papierform) zu vernichtensind.
Achten Sie also bei Kauf eines Schredders darauf, dass diese Vorgaben von dem Schredder erfüllt werden:
Materialteilchenfläche <=160 mm²
Und für regelmäßige Partikel:
Streifenbreite <= 6mm (z.B. Partikel 4×40 mm)
Für weitere Informationen empfehle ich DIN 66399