Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
14.11.2012

Zwangsvollstreckung ab 1. Januar 2013 – verbesserte Informationsbeschaffung

Am 01.01.2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) in Kraft. Wie die Bezeichnung des Gesetztes zum Ausdruck bringt, geht es im Wesentlichen darum, die Möglichkeiten der Gläubiger zur Informationsbeschaffung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Schuldner zu verbessern. Hierzu darf der Gerichtsvollzieher dann zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners Auskünfte bei den Meldebehörden, dem Ausländerzentralregister, den Rentenversicherungsträgern und dem Kraftfahrt-Bundesamt (Halterdatenabfrage) einholen (§ 755 Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung von Schuldnervermögen darf der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen auch den Arbeitgeber des Schuldners bei den Rentenversicherungsträgern, Konto- und Depotinformationen bei dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Fahrzeug-  und Halterdaten bei dem Kraftfahrt-Bundesamt abfragen (§ 802l Abs. 1 ZPO).  

Für Gläubiger zu bedenken ist allerdings, dass die Auskünfte weitere Kosten verursachen, und es außer für die Anfragen bei den Meldebehörden und dem Ausländerzentralregister eine Grenze für Bagatellforderungen gibt, die zu vollstreckenden Hauptforderungen also einen Schwellenwert von 500,00 € erreichen müssen.

WK LEGAL berät Sie  insbesondere auch über die Wirtschaftlichkeit der zwangsweisen Beitreibung Ihrer Forderungen und vertritt Sie zu angemessenen Konditionen in der Zwangsvollstreckung.