Produkte des Herstellers Apple verleihen vielen Konsumenten ein besonderes Lebensgefühl. Dies ist nicht zuletzt einer der Gründe des besonderen Erfolgs von Apple in den letzten Jahren. Dies dürfte Apple bekannt sein und man macht es sich auch in einschlägigen Werbeaussagen zu Nutze, indem durch die Werbung ein besonderes Lebensgefühl und die universelle Einsetzbarkeit vermittelt werden soll.
So wird in dem aktuellen Werbespot von Apple u.a. nach der Unterzeichnung eines Dokumentes damit geworben: “Mach es offiziell”.
http://www.youtube.com/watch?v=67r9vnS-7Us
Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, jedoch sollte man diesbezüglich die Rechtsprechung des Oberlandesgericht München vom 4. Juni 2012 (AZ: 19 U 771/12) berücksichtigen. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die für Kreditverträge erforderliche Unterschrift durch Abgabe der Unterschrift auf einem Tablet-PC oder iPad unwirksam sei bzw. nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form des § 126 BGB wahre. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Unterschrift auf einem Tablet-PC nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 126 BGB, nämlich einer dauerhaften Verkörperung des Schriftzeichens auf Schreibmaterial, gleich welcher Art, entspreche. Dieses Erfordernis dürfte regelmäßig bei einem elektronischen Dokument fehlen.
Auch handelt es sich bei einer Unterschrift auf einem Tablet-PC nicht um die gemäß § 126a BGB soweit zulässige elektronische Form, da diese nur dann vorliegt, wenn das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde. Auch dieses Erfordernis würde jedoch eine Unterschrift auf einem Tablet-PC nicht erfüllen.
Im Ergebnis ist die Aussage von Apple daher nicht gänzlich unzutreffend, sondern nur mit Ausnahmen richtig.
Es spricht also grundsätzlich nichts dagegen, dass eine Willenserklärung durch Unterzeichnung eines Dokumentes auf einem Tablet-PC abgegeben wird. Gleichwohl sollten sowohl Unternehmen als auch Verbraucher die Verwendung dieser Art auf diejenigen Verträge beschränken, für die das Gesetz keine Schriftform vorschreibt.
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