Landgericht Bonn Urteil vom 05.06.2012 Az.: 18 O 314/11
Eingestellt ist eingestellt. Das ist der geltende Grundsatz, wenn ein Artikel bei einer eBay Auktion zur Versteigerung eingestellt wird. Das Angebot ist für den Verkäufer verbindlich und kann nicht vor Ablauf des Auktionszeitraumes beendet werden. In einigen Ausnahmefällen jedoch, kann der Verkäufer die Auktion abbrechen bevor die Auktionsfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen kommt ein Kaufvertrag mit dem Bieter, der das bis dahin höchste Gebot abgegeben hat, nicht zustande. Das Entschied zumindest das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 (Az.: 18 O 314/11).
Der Kläger stellte ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Startpreis von 1,00 Euro auf eBay ein, wobei die Auktion 5 Tage dauern sollte. Noch am ersten Tag der Auktion gab der Käufer ein Angebot in Höhe von 8.000,00 Euro ab. Am zweiten Tag kam es zum Abbruch der Auktion durch den Verkäufer. Zu dem Zeitpunkt belief sich das Höchstgebot auf 3.466,00 Euro.
Das Landgericht nahm in diesem Falle an, dass der Verkäufer nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben, berechtigt war, die Auktion auch vor Ablauf der Frist abzubrechen. Mit Einstellung des Artikels werde ein verbindliches Angebot abgegeben, jedoch sei dieses Angebot auch aus Sicht des Käufers, aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay AGB, dahingehend zu verstehen, dass dies unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme erfolge. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay AGB kann der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden, wenn er dazu berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer gesetzlich zu einer Angebotsrücknahme berechtigt ist. Nimmt der Verkäufer aus den genannten Gründen ein Angebot zurück, so kommt auch kein Vertrag über den Artikel zustande.
Bei dem Fall, den das Landgericht Bonn zu entscheiden hatte, hat der Verkäufer erst am Tage nach der Einstellung des Angebots erfahren, dass das Auto mit Mängeln behaftet war, die er bis dahin nicht erkannt hatte. Entsprechend waren die Mängel auch nicht mit im Anzeigentext aufgeführt. Sodann brach der Verkäufer die Auktion ab.
Die Richter sahen hierin einen berechtigten Abbruch der Auktion, mit der Folge, dass kein Vertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande kam.
„In welchen Fällen der Anbieter gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB „gesetzlich“ zu einer Angebotsrücknahme berechtigt ist, ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zu der vorzeitigen Beendigung eines Angebots zu ermitteln. Denn diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist insoweit unscharf formuliert. Denn in den Hinweisen auf der Internetseite von eBay werden als Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Angebots auch genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. So begründet beispielsweise die Beschädigung eines eingestellten Artikels nicht ohne weiteres ein Anfechtungsrecht wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus ist das Anfechtungsrecht des Verkäufers gemäß § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn er sich hierdurch der Mängelhaftung entziehen könnte.“
Aber aufgepasst, nicht immer kann eine eBay Auktion, für den Verkäufer, vorzeitig beendet werden, ohne dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Liegt ein Fall der unberechtigten vorzeitigen Beendigung vor, so kommt ein Vertrag mit demjenigen zustande, der bei Abbruch der Auktion der Höchstbietende ist. Es gibt nur wenige Umstände, die einen berechtigten Grund darstellen, etwa wenn der Artikel beschädigt ist, verloren geht oder entwendet wird. Nicht hierunter fällt jedoch das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers, den Artikel gewinnbringender zu Verkaufen.
Es empfiehlt sich, bei Abbruch einer Auktion besondere Vorsicht walten zu lassen. Ist nicht klar, ob ein berechtigter Grund vorliegt oder nicht, so ist ein Rechtsrat empfehlenswert, denn gerade bei wertvollen Artikeln kann eine Fehleinschätzung schwere Folgen nach sich ziehen. Denn bricht man die Auktion unberechtigter Weise ab, so muss man sich an den Vertrag mit dem damaligen Höchstbietenden halten. Bricht man eine Auktion trotz Feststellens eines Mangels nicht ab, der zum Abbruch berechtigt hätte, läuft man Gefahr, gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein.