In den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften – sprich in der EU – soll gleicher rechtlicher Standard gelten. Das wird durch den Erlass von Richtlinien und Verordnungen sichergestellt.
Um einen Reisenden vor Risiken wie Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters zu schützen, hat auch der deutsche Gesetzgeber durch die Umsetzung des Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie in § 651k BGB eine gesetzliche diesen Schutz gewährleistende Grundlage geschaffen.
Demnach ist der Reiseveranstalter erst dann zur Entgegennahme von Vorauszahlungen berechtigt, wenn dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch insbesondere auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises gegen den Versicherer / Kundengeldabsicherer verschafft und ein ordnungsgemäß erstellter Sicherungsschein ausgehändigt wird.
§ 651k Abs. 1 BGB lautet:
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
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der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und… |
Neulich musste der Bundesgerichtshof über einen Fall entscheiden, in dem eine gebuchte und bezahlte Kreuzfahrt mangels Nachfrage nicht stattfand. Besonders hierbei war, dass der Reiseveranstalter erst später Insolvenz anmeldete. Der Versicherer wollte nunmehr den geleisteten Reisepreis nicht zurückerstatten, in dem er sich darauf berief, dass die Reise nicht infolge Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz des Reiseveranstalters, wie dies § 651k BGB voraussetzt, sondern mangels Nachfrage ausgefallen ist.
In seiner Pressemitteilung stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.11.2011 – X ZR 43/11) hingegen klar:
„Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen worden ist, ist damit – so der BGH – auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.“
Dies wurde mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie begründet, dessen Vorgaben auch der deutsche Gesetzgeber vollständig umsetzen wollte. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall muss daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen, es reicht vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist, so der Bundesgerichtshof.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Bestandteil des vorliegenden Reisepreisversicherungsvertrages waren, wurde ebenfalls auf die gesetzliche Regelung Bezug genommen. Der Versicherer musste also den geleisteten Reisepreis zurückerstatten.
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