Die Pflicht der Gründungsgesellschaften zu einer umfassenden Aufklärung des Anlageinteressenten, welche ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsprojekt vermitteln muss, umfasst auch alle Umstände, die das Projekt vereiteln könnten. Anderenfalls greift das besondere kapitalmarktrechtliche Haftungssystem der Rechtsprechung und der somit geschädigte Anleger hat einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung. Ein wesentlicher Punkt der offengelegt werden muss, [...]
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