Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei Urmann + Collegen evtl. sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. In dem durch den Kollegen geschilderten Fall hatte die Kanzlei U+C das in Rede stehende Schreiben an seine Mandantin versandt und verlangen nunmehr auch von ihr einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht in sog. Filesharing-Tauschbörsen.
Das Problem: Seine Mandantin soll keinen Internetanschluss haben!!
In diesem Fall dürfte es sogar der Kanzlei U+C schwer fallen, einen solchen Urheberrechtsverstoß auf der Grundlage der Störerhaftung anzubringen und die Zahlung der Gebühr weiter zu verlangen.
Der Fall zeigt sehr deutlich, dass anscheinend doch nicht immer alles richtig zu laufen scheint bei der Ermittlung bzw. der Zuordnung der IP-Adressen und den dazugehörigen Anschlussinhabern. Anderenfalls dürfte es schwerlich zu erklären sein, wie ein Anschlussinhaber über eine IP-Adresse ermittelt werden kann, der über überhaupt keinen Zugang zum Internet verfügt.
Ich darf mich für den Hinweis des Kollegen an dieser Stelle nochmals bedanken und freue mich auf weitere Hinweise aus dem Bereich der Filesharing-Abmahnungen.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.
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