Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
10.01.2013

Unterschreiben Sie noch, oder paraphieren Sie schon?

Das Gesetz sieht in diversen Fällen ein Schriftformerfordernis vor. So bedarf zum Beispiel der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 BGB, die Bürgschaft nach § 766 BGB oder auch das Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB zwingend der Schriftform. Der wohl gängigste Fall des Schriftformerfordernisses ist aber wohl die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag nach § 623 BGB.

§ 126 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Schriftform stellt. Hiernach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift führt in regelmäßigen Abständen immer mal wieder zu rechtlichen Problemen. Nämlich dann, wenn die Einhaltung des Schriftformerfordernisses wegen fehlender oder unzureichender Namensunterschrift bestritten wird.

Die Namensunterschrift verlangt einen eigenhändigen Schriftzug des Familiennamens, welcher, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 2345/09, Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen muss. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2008, Az. V ZB 96/07 entschieden, dass eine bloße Welle, bei der kein Buchstabe erkennbar sei, als Unterschrift nicht ausreiche.

Ebenso unzureichend sind Schriftzüge in Form von Paraphen, bzw. solche „Unterschriften“, die wie vermeintliche Initialen des Unterzeichners erscheinen. Die Paraphe ist, im Gegensatz zur Unterschrift, eine bewusste Namensabkürzung und stellt nach der Rechtsprechung des BGH keine formgültige Unterschrift dar.

Zweifel an der Erkennbarkeit oder Formgültigkeit einer Unterschrift gehen zu Lasten desjenigen, der die Urkunde hätte unterschreiben müssen. Im dem durch das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall (Az. 6 Sa 2345/09) gingen die Zweifel zu Lasten eines Arbeitgebers, da der befristete Arbeitsvertrag mangels formgültiger Unterschrift nicht den Anforderungen des Schriftformerfordernisses entsprach und damit die Befristung unwirksam war.

Zur Vermeidung von rechtlichen Problemen und Nachteilen sollte man in den Fällen, in denen es zur Wirksamkeit der Erklärung auf die Unterschrift ankommt, sorgfältig und lesbar unterzeichnen.

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