Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Juni 2010, Az. 7 Ca 263/10, entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Unterschrift seines Chefs auf einem Arbeitszeugnis fälscht, unwirksam sei.
Der Kläger, ein Angestellter eines Kreditinstitutes, hatte sich selbst ein Arbeitszeugnis ausgestellt, auf dem er die Unterschrift seines Chefs fälschte. Mit dieser gefälschten Urkunde wollte sich der Kläger bei einem Giroverband bewerben. Die Vorgesetzten des Klägers erlangten von der Fälschung Kenntnis und kündigten dem Kläger daraufhin.
Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied. Die Richter beurteilten das Verhalten des Klägers zwar als „außerdienstliches Fehlverhalten“, welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Klägers oder dessen betriebliche Verbundenheit habe. Zwar stelle die Fälschung der Unterschrift eine Straftat dar, sie dürfe dennoch nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden.
Die Behauptung des Gerichts, wonach die Urkundenfälschung des Bankangestellten keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung habe, lässt sich schwerlich nachvollziehen. Es wäre wirklich interessant zu erfahren, wie viel Verständnis die Richter mitbringen würden, wenn sie anstelle des Arbeitgebers wären.
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