Abermals stellt ein Arbeitsgericht die Leidensfähigkeit eines Arbeitgebers massiv auf die Probe und erklärt eine Kündigung trotz eindeutiger Pflichtverletzung für unwirksam.
Der Kläger, beschäftigt bei einem Cateringunternehmen, hatte über einen Zeitraum von 22 Monaten insgesamt rund 16.000 private SMS Kurznachrichten über sein Diensthandy versendet und damit einen Schaden in Höhe von mehr als 2.500,00 EUR verursacht.
Nachdem die Unregelmäßigkeiten im Rahmen einer internen Revision aufgefallen waren, kündigte der beklagte Arbeitgeber zunächst fristlos und anschließend ordentlich.
Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 24.09.2010, Az. 24 Ca 1697/10) erfolgreich. Wenngleich das Verhalten des Klägers eine eindeutige Pflichtverletzung darstelle, hätte es nach Ansicht der Richter einer früheren Reaktion des Arbeitgebers bedurft. Aufgrund der entsprechend hohen monatlichen Handyrechnungen hätte dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Abmahnung erteilt werden müssen.
Ohne die Entscheidungsgründe des Urteils zu kennen, lässt das Ergebnis jedenfalls abermals eine kritische Auseinandersetzung mit der Mündigkeit und Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers vermissen. Angesichts der Anzahl von mehr als 16.000 SMS Kurznachrichten und des verursachten Schadens von über 2.500,00 EUR drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob nicht die eindeutige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in diesem konkreten Einzelfall schwerer wiegen müsste, als die verspätete Reaktion des Arbeitgebers.
Im Ergebnis verlangt das Arbeitsgericht Frankfurt am Main von einem Arbeitgeber nichts anderes, als dass er seine Mitarbeiter einer ständigen Kontrolle unterzieht, um rechtzeitig genug auf Unregelmäßigkeiten und Pflichtverstöße reagieren zu können. Vor dem Hintergrund und der Problematik der allseits bekannten Mitarbeiterüberwachungsmaßnahmen diverser Wirtschaftsunternehmen sowie dem aktuellen gesetzgeberischen Bemühungen nach einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ein abermals kontraproduktives Urteil zu Lasten aller Beteiligten.
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