Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
08.03.2013

Schadensersatz bei Kündigung des Vertrages durch den Mobilfunkanbieter

Kunden von Mobilfunkanbietern, die ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sonst durch ihr Verhalten Anlass dazu geben, erhalten von ihrem Mobilfunkanbieter früher oder später ein Schreiben mit der fristlosen Kündigung des Vertrages. Dass oftmals die Forderungen der Unternehmen zumindest teilweise berechtigt sind, soll hier gar nicht bestritten werden. Denn wer seine Rechnungen nicht bezahlt – so sie denn berechtigt sind – muss sich nicht wundern, wenn der Vertragspartner sich von ihm lösen möchte. Doch eine Forderung in diesem Zusammenhang ist wenigstens diskutabel. In aller Regel machen die Mobilfunkanbieter nämlich bei fristloser Kündigung die Summe der bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit noch offenen Grundbeträge als Schadensersatz geltend. Und darüber lässt sich streiten.

Dieser Schadensersatzanspruch besteht nicht in Höhe der vollen Grundbeträge für die noch offenen Monate. Das sagen jedenfalls einige Amtsgerichte. Und deren Begründung ist auch überzeugend. In den jeweils entschiedenen Fallkonstellationen hatten die Kunden jeweils einen Vertrag über eine sogenannte Flatrate. Das heißt, die Grundgebühr ist vergleichsweise hoch, dafür entstehen für einzelne Gespräche keine oder nur geringe Kosten. Der Anbieter stellt in der gesamten Vertragslaufzeit sicher, dass dem Kunden das Mobilfunknetz zur Verfügung steht. Wenn nun der Mobilfunkanbieter den Vertrag kündigt, stellt er dem Kunden aber auch das Netz nicht mehr zur Verfügung. Dadurch erspart er sich Kosten, und diese Kosten muss er sich als ersparte Aufwendungen auf den Schadensersatz anrechnen lassen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah in dem ihm vorliegenden Fall (Urteil vom 5. September 2012, Az. 24 C 107/12) daher nur 50 % des Schadensersatzanspruches als gerechtfertigt an. Auch das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 15. Juli 2011, Az. 822 C 182/10) argumentiert so. Pauschaltarife seien für den Anbieter dann profitabel, wenn sie nur in geringem Ausmaß genutzt würden, die Nutzung durch den einzelnen Kunden sei nämlich spürbar. Wenn also der Anbieter dem Kunden gar keine Leistung mehr bereit stellen müsse, stehe er deutlich besser da.

Diese Argumentation läßt sich auch auf Verträge mit anderen Tarifen übertragen. Denn schließlich muss – ganz gleich welcher Tarif vereinbart wurde – der Mobilfunkanbieter nach Kündigung des Vertrages kein Netz und auch keine anderen Leistungen mehr zur Verfügung stellen. Insofern erspart er sich auch bei Tarifen ohne Flatrate Aufwendungen. Über die Höhe ist eine pauschale Aussage schwierig. Es kommt stets auf den Einzelfall und die Tarifstruktur des Anbieters an.

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