Nun ist es “amtlich”. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wann ein selbstständig tätiger Schuldner in dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode Zahlungen an den Treuhänder zu leisten hat, ohne sich der Gefahr einer Versagung der Restschuldbefreiung auszusetzen (IX ZB 188/09). Die Antwort lautet: mindestens jährlich!
Hintergrund der Entscheidung ist die Obliegenheit des selbstständig tätigen Schuldners, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Der Schuldner soll die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nicht dadurch erschweren oder sogar vereiteln, dass er eine mehr schlecht als recht gehende selbstständige Tätigkeit ausübt, und er sich auch nicht nachweislich um ein angemessenes Anstellungsverhältnis bemüht.
Die Frage, wann der Selbstständige denn nun zu zahlen hat, wurde bisher unterschiedlich beantwortet. Eine weit verbreitete Auffassung war, es reiche, wenn der Schuldner mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine Einmalzahlung leiste. Dem ist der BGH nun klar entgegengetreten, indem er in der Regel mindestens jährliche Zahlungen für erforderlich hält. Denn auch die Insolvenzgläubiger von Schuldnern in einem Anstellungsverhältnis erhalten jährliche Zahlungen (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO).
Gläubiger tun also gut daran, jährlich die Erfüllung dieser und der anderen Obliegenheiten (§ 295 Abs. 1 InsO) zu überprüfen. Dies gilt natürlich auch bei Schuldnern, welche nicht selbstständig tätig sind. Der Treuhänder ist nicht zur Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet. Er kann jedoch von der Gläubigerversammlung hierzu gebührenpflichtig beauftragt werden und muss dann den Gläubigern Verstöße gegen Obliegenheiten unverzüglich mitteilen (§ 292 Abs. 2 InsO). Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes gestellt werden kann (§ 296 Abs. 1 S. 2 InsO).