Das Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 22.06.2012 (Az. L 7 AL 186/11) stellt einmal mehr klar, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig zu einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit führt und daher im Vorfeld gut durchdacht sein sollte.
Die Klägerin hatte sich im vorliegenden Fall für einen Aufhebungsvertrag und damit für eine Abfindung in Höhe von rund 75.000 EUR entschieden. Als sich arbeitslos meldete, gewährte ihr die Bundesagentur für Arbeit zwar Arbeitslosengeld, verhängte jedoch zugleich eine 12wöchige Sperrzeit. Hiergegen klagte die Klägerin mit der Begründung, ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages hätte sie keine Abfindung erhalten, da man sie möglicherweise auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt hätte, ihre Eltern jedoch zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen seien.
Sowohl die Vorsintanz als auch das Landessozialgericht gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht und sahen in dem Aufhebungsvertrag eine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, da das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte beendet werden können.
Den möglichen Verlust einer Abfindung erkannten die Richter weder als wichtigen Grund noch als besondere Härte an. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Eltern der Klägerin wäre ihr ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zu zumuten gewesen, so dass sie bei einer betriebsbedingten Kündigung zwar nicht die für ein frühzeitiges Ausscheiden angebotene „Turboprämie“ aber eine wenngleich geringere Abfindung nach dem Sozialplan erhalten hätte.
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