Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
03.12.2010

Rechtsanwaltsgebühren als „allgemeines Lebensrisiko“!?

Mit dieser vom Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05) in die Welt gesetzten Weisheit sieht man sich als Rechtsanwalt regelmäßig dann konfrontiert, wenn man einen unberechtigten Anspruch erfolgreich außergerichtlich zurückgewiesen hat und der Anspruchsteller die Kostenerstattung ablehnt.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die deutsche Rechtsordnung einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, nicht kenne. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen würden. Ausnahmen gelten nach Ansicht des BGH jedoch dann, wenn der in Anspruch genommene im Einzelfall besonders Schutzwürdig ist.

Bedauerlicherweise hat der BGH in seiner Entscheidung zu der Frage der besonderen Schutzwürdigkeit im Einzelfall keine Stellung genommen.

Das „allgemeine Lebensrisiko“ einer unberechtigten Inanspruchnahme muss nach Ansicht des Autor jedenfalls spätestens dann enden, wenn der vermeintliche Schuldner selbst alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Unrechtmäßigkeit der Forderung klarzustellen und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend erforderlich war, weil der vermeintliche Gläubiger in Kenntnis aller Umstände sorgfaltswidrig an seiner angeblichen Forderung festhält und deren Rechtmäßigkeit überdies durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes zusätzlichen Nachdruck verleiht.

So geschehen in einem konkreten Fall, in dem die vermeintliche Schuldnerin mehrfach gegenüber der angeblichen Gläubigerin dargelegt hatte, dass es sich um eine Identitätsverwechslung handelt und die Forderung daher unberechtigt geltend gemacht wird. Die vermeintliche Gläubigerin ignorierte diese Ausführungen, schaltete einen Rechtsanwalt ein und drohte mit der gerichtlichen Durchsetzung.

Die vermeintliche Schuldnerin sah sich hierdurch gezwungen, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Bereits nach dem ersten außergerichtlichen Schreiben erklärte der gegnerische Anwalt die Angelegenheit für erledigt, Wenngleich der Kostenerstattungsanspruch zunächst unter Bezugnahme auf die BGH Rechtsprechung zurückgewiesen wurde, besann sich die vermeintliche Gläubigerin nach nochmaligem Schriftwechsel doch noch eines Besseren und glich sie aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der zu Unrecht in Anspruch genommenen Schuldnerin aus.

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