Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
22.05.2020

Rechte der Minijobber in der Corona-Krise

Minijobber sind genauso Arbeitnehmer wie ihre Kollegen, die in Vollzeit arbeiten. Das scheinen einige Arbeitgeber aber leider manchmal zu vergessen und meinen, Minijobber anders behandeln zu können als andere Arbeitnehmer. Aktuell werden viele Minijobber während der Corona-Krise nicht eingesetzt und dann einfach nicht bezahlt. Das ist nicht rechtmäßig!

Was unterscheidet Minijobber von anderen Arbeitnehmern?

Minijobber arbeiten im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern weniger Stunden pro Tag in ihrem Job, das ist schon der größte Unterschied. Natürlich gibt es sozialversicherungsrechtlich Unterschiede, aber ein Arbeitnehmer, der bis zu 450 Euro verdient und damit Minijobber ist, hat (meistens) einen Arbeitsvertrag wie alle anderen auch und damit auch Rechte und Pflichten. Minijobber sind Vollzeitkräften in fast allen Belangen gleichgestellt. Sie haben den gleichen Kündigungsschutz, erhalten Entgeltfortzahlung bei Krankheit – auch des Kindes, bei Mutterschaft und bei Arbeitsausfall an Feiertagen. Auch haben sie die regulären Ansprüche auf Erholungsurlaub und Mindestlohn und können ein Arbeitszeugnis verlangen.

Natürlich ist es so, dass sie keinen Anspruch auf 20 Tage Urlaub haben, wenn sie an weniger Tagen pro Woche arbeiten. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind es 8 Urlaubstage. Das macht im Ergebnis jedoch keinen Unterschied, weil sie so auch auf 4 Wochen Urlaub pro Jahr kommen.

Gehaltszahlung der Minijobber

Minijobber haben das Recht auf eine pünktliche Zahlung ihres Gehalts. Wenn nicht anders im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, ist das der erste Werktag des Folgemonats. Der Arbeitgeber darf das Gehalt nicht später oder gar nicht zahlen – dann macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auch im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber de Minijobber für 6 Wochen das Gehalt weiterzahlen. Das ergibt sich – wie für alle anderen Arbeitnehmer auch – aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings bekommen Minijobber kein Krankengeld. Da sie oftmals aber zusätzlich einer Hauptbeschäftigung nachgehen, können sie aus dieser Krankengeld beziehen.

Auch Kurzarbeitergeld gibt es für Minijobber nicht, weil Minijobs versicherungsfrei sind. Auch hier gilt, dass sie Geld nur für ihre Hauptbeschäftigung erhalten, sofern sie einer solchen nachgehen. Wer also 2000 Euro netto in der Hauptbeschäftigung verdient und daneben noch 450 Euro aus einem Minijob, bekommt Kurzarbeitergeld bemessen an einem Nettogehalt von 2000 Euro und nicht 2450 Euro.

Achtung:

Wer in seiner Hauptbeschäftigung wegen Corona in Kurzarbeit ist und die gewonnene Freizeit für einen Minijob nutzt, dem wird das Kurzarbeitergeld um den entsprechenden Verdienst gekürzt!

Kündigungsschutz der Minijobber

Ebenso relevant ist momentan leider das Thema Kündigung. Wegen der Betriebsschließungen sehen sich viele Unternehmen gezwungen, Angestellte zu entlassen. Dabei ist klarzustellen, dass wegen der Corona-Virus keine anderen Regeln für Kündigungen bestehen als sonst und auch bei Minijobbern keine anderen Regeln gelten als bei Vollzeitbeschäftigten.

Alles, was Sie zum Thema betriebsbedingte Kündigung wegen Corona wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blogartikel. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die dortigen Vorschriften einhalten. Genauso, wie er seine Arbeitnehmer nicht ohne Arbeit und Gehalt dastehen lassen kann, darf er sie nicht grundlos kündigen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Beispiel müssen betriebliche Erfordernisse wie die Schließung einer Filiale vorliegen. Außerdem muss die Kündigung dringend sein, also keine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich sein. Drittens muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung durchführen. Und viertens muss er eine Sozialauswahl vornehmen.

Achtung: Minijobber in Privathaushalten

Etwas andere Regeln gelten bei Minijobbern, die in Privathaushalten arbeiten. Bei ihnen findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Aber auch sie sind einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie unterliegen dem Schutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach dem eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben, ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen darf und nach BGB bzw. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht diskriminierend sein und die Grundrechte nicht verletzen darf.

Auch ist bei Minijobbern in Privathaushalten nicht höchstrichterlich geklärt, ob sic wie bei anderen Arbeitnehmern die Kündigungsfristen ab einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens 2 Jahren verlängern.

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