Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen” geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch diese neue Regelung ersetzt.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verstößt die aktuelle deutsche Regelung bei einem Widerruf gegen das EU-Recht. Zukünftig tritt die Pflicht zum Wertersatz für den Verbraucher nur dann ein, wenn die Verschlechterung aufgrund der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehenden Verwendung entsteht.
Auch wird eine Beweislastregelung zum Nachteil des Unternehmers getroffen. Nach der neuen Regelung hat der Unternehmer im Streitfall zu beweisen, dass der Käufer die Ware nicht nur geprüft hat, sondern darüber hinaus genutzt hat und die Verschlechterung durch diese Art der Nutzung entstanden ist. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis im Streitfall nicht, würde ein Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Verbraucher nicht durchsetzbar sein.
Die neuen Regelungen lauten zukünftig wie folgt:
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
3. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende de Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Die Neureglung des § 357 Abs.3 BGB lautet wie folgt:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Online-Händler sollten beachten, dass durch die neue Regelung auch die bislang verwendete Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr verwendet werden darf. Zukünftig ist nur noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster durch Online-Händler verwendbar.
Beruhigend ist für Online-Händler jedoch, dass der Gesetzgeber bei diesem Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, so dass eine Umstellung innerhalb dieser Frist erfolgen muss, um Abmahnungen zu vermeiden.
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