Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
13.05.2020

OLG Celle: IDO-Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich!

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) fällt immer wieder negativ auf, vor allem durch eine aggressive Abmahnolitik in der Regel im Online-Bereich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat nunmehr ein Urteil dahingehend erlassen, dass die Abmahnungen des IDO als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Für Händler ist dies ein wertvolles Urteil, da sie nunmehr nicht mehr unter allen Umständen abgemahnt werden können.

Worauf stützen sich die Abmahnungen des IDO?

Der IDO stützt die Abmahnungen in der Regel auf Wettbewerbsverstöße, die in der Regel online geschehen und leicht festzustellen sind. So werden meistens Onlinehändler durch den IDO abgemahnt, die entweder eigenständig einen Onlineshop betreiben oder auf der Plattform eBay bzw. Amazon aktiv sind. Meistens handelt es sich dabei um den Vorwurf, dass Grundpreisangaben, gesetzmäßige Widerrufsbelehrungen und Muster-Widerrufsformulare fehlen würden. Auch moniert wird, dass Links zur OS-Plattform fehlen würde.

Der IDO fordert im Gegenzug, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 195,00 Euro. Sollten Betroffene dem nicht nachkommen, wird mit einem gerichtlichen Verfahren gedroht.

Der Verband stützt seine Befugnis Abmahnungen zu versenden auf § 8 Abs. 3. Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach dürfen auch Vereine im Namen ihrer Mitglieder abmahnen, vorausgesetzt ihnen gehören „eine erhebliche Zahl von Unternehmen“ an.

Was entschied das OLG Celle?

Das OLG Celle sah das Gericht nun die Abmahntätigkeit des IDO als rechtsmissbräuchlich an (Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73 / 19).

Die beim IDO angemeldeten Händler sind nur sog. passive Mitglieder, sodass dies problematisch für die Rechtswirksamkeit der Abmahnungen ist. Zwar ist der IDO ein eingetragener Verein, doch die passiven Vereinsmitglieder, auf die sich der Verein stützt, haben kein eigenes Stimmrecht. Lediglich aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.

Aktive Mitglieder jedoch wurden vom IDO im Verfahren nicht kenntlich gemacht bzw. benannt. Insbesondere interessant ist, dass nur der Vorstand des Vereins darüber entscheidet, wer aktives Mitglied ist und wer nicht. Im Verfahren selbst hat der Verein jedoch keine Aussage zur Anzahl aktiver Mitglieder, noch über die Kriterien zur Aufnahme als aktives Mitglied getroffen. In diesem Sinne zeichnete sich ab, dass die Mitglieder nur Mittel zum Zweck gewesen sind, um durch die Verfolgung und Ahndung von vermeintlichen Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu erzielen. Mitglieder, die zu diesem Ziel nicht beitragen können, werden gezielt ausgeschlossen durch den Verein.

Klagebefugnis problematisch

Auch in anderen Gerichtsverfahren urteilten die Gerichte hinsichtlich der Klagebefugnis ähnlich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied im letzten Jahr, dass es dem dem Verband an der nötigen Prozessführungsbefugnis fehle. es begründete seine Entscheidung damit, dass in der Mitgliederliste des IDO kein einziger Händler enthalten sei, welcher in echter Konkurrenz mit ihm stehe. Es sah den Verein als sog. Abmahnverein an, der Abmahnung aus reinen finanziellen Interessen durchführe und nicht aus Schutzzwecken für seine Mitglieder. In diesem Sinne sei das Vorgehen des Verbandes als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Ähnlich urteilte auch das Landgericht (LG) Rostock in einem Urteil vom 25.04.2019 (Az. 5a HK O 112/18), in welchem das Gericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis des IDO-Verbands abwies.

Das Landgericht Heilbronn entschied im vergangenen Jahr, dass ein Verband wie der IDO dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er selbst die eigenen Mitglieder nicht kontrolliere und diese damit bewusst vor Abmahnungen verschone (Urteil vom 20.12.2019, 21 O 38/19 Kf).

Fazit: Was sollten Abgemahnte tun?

Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung begangen wurde tatsächlich oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem sollte geprüft werden, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.

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