Zwei Miethaie aus München unterlagen vor dem BGH. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.12.2019 entschieden, dass die identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung über zwei Miethaie, die jahrelang nicht erlaubte Geschäfte mit Immobilien machten, zulässig war (Az. VI ZR 504/18).
In diesem Fall, so der BGH, überwog das Öffentlichkeitsinteresse das individuelle Recht am eigenen Bild der beiden Männer.
Ausgangslage
Die Bild-Zeitung berichtete im Februar 2017 über ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) München, bei dem es darum ging, dass zwei Männer in gewerblichen Umfang Immobilien in München angemietet und sie dann zu hohen Mieten an sogenannte Medizintouristen weitervermietet haben.
Die Verwaltungsgerichte untersagten die Praxis der beiden Männer mit der Begründung, dass es sich um eine verbotene Zweckentfremdung von Wohnraum handelte, doch die beiden Männer führten ihre Geschäfte weiterhin fort.
Daraufhin berichtete die Bild unter der Überschrift „Richterin über das Geschäfts-Modell Medizin-Tourismus: ‚Vermieter kassieren Wahnsinns-Geld“ über das Vorgehen der beiden Miethaie und verwendete dafür auch Klarnamen und Bilder der Männer, die daraufhin vor dem Zivilgericht klagten und die Unterlassung der Bildveröffentlichung begehrten.
OLG München gab den Klägern Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte die Ansicht der Männer und begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den Bildnissen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz handele.
Der Umstand, dass die Kläger ein rechtswidriges Geschäftsmodell in gewerblichem Umfang mit erheblichen Gewinnen betrieben haben, führe noch nicht dazu, dass sie auch eine individualisierende Bildberichterstattung zu dulden hätten.
Bereits hier berichtete wir zum Thema Verletzung des Persönlichkeitsrecht in einem anders gelagerten Fall.
Was entschied der BGH?
Der BGH entschied hingegen, dass die Bild-Zeitung die zwei Männer in einem Artikel abdrucken darf und hielt damit die Revision der Bild für begründet.
Auch ein nicht mit Strafe bedrohtes, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndetes rechtswidriges Verhalten einer Person, die für die Öffentlichkeit unbekannt ist, kann von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, sodass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktreten muss.
Es handele sich anders als das OLG München es gesehen hat, um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Thema Wohnungsnot ist auch in München von hohem gesellschaftlichen Interesse. Dabei spiele nicht der Bekanntheitsgrad der Männer eine gewichtige Rolle, sondern das gravierende Fehlverhalten.
Das kann beispielsweise auf Grund der Art, des Umfangs und der Auswirkungen auf relevante Belange der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein.
Die Richter des BGH erwähnten dabei: „Wenn die Kläger derart zu Lasten der Gesellschaft gegen die Rechtsordnung verstoßen, müssen sie dulden, dass das von ihnen selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.“
In Fallkonstellationen dieser Art wiegt die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz der Persönlichkeit weniger schwer als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.
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Der Beitrag Miethaie unterliegen vor dem BGH erschien zuerst auf LEGAL SMART Online Blog.