Welche Rechte bestehen, wenn Messen wegen des Corona-Virus abgesagt werden. Mit diesem und weiteren Themen müssen sich Unternehmen derzeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschäftigen. Doch welche Rechte bestehen in solchen Fällen?
Kein Thema beherrscht derzeit die Medien und Gespräche im privaten und beruflichen Kreis so sehr wie der Corona-Virus. Der Corona-Virus ist zwischenzeitlich auch in der Wirtschaft angekommen. Aufgrund der möglichen Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus hat Google seine Hauskonferenz I/O abgesagt – immer mehr Messen finden nicht statt oder werden verschoben. Der Verband der deutschen Messebauer beziffert den bisherigen Schaden deutscher Unternehmen auf über eine Milliarde Euro, wie u.a. Golem berichtet. Reisen werden durch Reiseveranstalter abgesagt und auch immer mehr Großevents, wie z.B. auch die Tourismusmesse ITB in Berlin wurden jetzt abgesagt. Rechtsunsicherheit besteht dabei immer wieder bei der Frage, wer in solchen Fällen haftet.
Nehmen wir die ITB als Beispiel, um diese Fragen einmal zu beleuchten.
Wird eine Veranstaltung durch den Veranstalter abgesagt, dann muss der Veranstalter grundsätzlich Schadensersatz an den Aussteller zahlen. Denn dieser hatte selbst Kosten durch die Beauftragung eines Messebauers, Messe-Unterlagen, die nur für die Messe genutzt werden können, oder auch Flug- und Hotelkosten für Mitarbeiter. Auch wenn der Veranstalter die Messe absagt möchten diese Dienstleister regelmäßig bezahlt werden.
Das entscheidende Stichwort hierbei ist die „höhere Gewalt“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist.
Wann liegt höhere Gewalt vor?
Die Frage ist natürlich immer, wann sich ein Unternehmen auf höhere Gewalt berufen kann. Im Allgemeinen ist von höherer Gewalt dann die Rede, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. In erster Linie ist dabei zum Beispiel an Naturkatastrophen und Terroranschläge zu denken. Auch Streiks können als höhere Gewalt eingestuft werden. Doch der Corona-Virus ist weder eine Naturkatastrophe, noch ein Terroranschlag.
Eine Haftung wegen Höherer Gewalt entfällt deshalb nur, wenn es dem Veranstalter aufgrund des Corona-Virus unmöglich geworden ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das vor Ort zuständige Gesundheitsamt ein Event wegen Corona-Gefahr nicht genehmigt. Entzieht das Gesundheitsamt die Genehmigung für das Event, dann muss der Veranstalter dieser Anordnung Folge leisten und das Event absagen. In diesem Fall liegt höhere Gewalt vor. In diesem Fall muss der Veranstalter dann auch den Kunden nicht erstatten, weder Standgebühren noch Ticketkosten. In diesem Fall kann sich dann auch der Aussteller gegenüber Hotels, Airlines und sonstigen Dienstleistern wie einem Messebauer auf höhere Gewalt berufen und muss hier keinen vollen Schadensersatz leisten. Eine Ausnahme bildet hier die Vergütung für bereits vom Dienstleister erbrachte Leistungen, die für den Aussteller auch zukünftig noch werthaltig sind und die der Aussteller auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einem anderen Messe-Auftritt, noch verwenden kann.
Wird eine Veranstaltung abgesagt, obwohl die behördliche Genehmigung weiterhin vorliegt und nicht entzogen wurde, dann liegt keine höhere Gewalt vor. In diesem Fall muss sowohl den Messeteilnehmern Schadensersatz für die entstandenen Kosten geleistet werden, als auch die bereits bezahlten Ticketpreise an Besucher erstattet werden.
In vielen Fällen werden die Veranstaltungen jedoch nicht ersatzlos abgesagt, sondern nur auf einen späteren Termin verschoben. In diesem Fall bieten die Veranstalter ihre Leistungen auch weiterhin an, nur eben zu einem späteren Termin.
Was ist, wenn die Messe nur verschoben wird?
In diesem Fall bestehen in der Regel keine Ersatzansprüche gegen den Veranstalter. Denn dieser bietet seine vertraglichen Leistungen auch weiterhin an, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt.
Liegt höhere Gewalt vor und der Aussteller kann den neuen Termin nicht wahrnehmen, stehen ihm lediglich teilweise Ansprüche gegen den Veranstalter zu. Hier kommt es dann auf verschiedene Aspekte des Einzelfalls an.
Fazit
Das Beispiel der ITB zeigt, dass die Folgen des Corona-Virus für Unternehmen und Verbraucher dramatisch sein können. Für Haftungsfragen ist entscheidend, ob im konkreten Fall höhere Gewalt vorliegt oder nicht. Deshalb sollten Unternehmen vor ihren Entscheidungen jeweils genau prüfen, ob höhere Gewalt vorliegt. Anderenfalls laufen Sie Gefahr in die Haftungsfalle zu tappen.
Zu hoffen bleibt, dass sowohl Unternehmen als auch Verbraucher in jedem Fall kulant miteinander umgehen und aufeinander zugehen, um miteinander Lösungen zu finden. Findet man eine solche Lösung bei einer unklaren Situation nicht, dann würde hier nämlich nur eine Klärung über die Gerichte bleiben.
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