Wer darf ein Werk nutzen?
Die Kreativwirtschaft in Deutschland wächst stetig. Gerade im Bereich der Neuen Medien werden täglich neue Unternehmen mit teilweise sehr innovativen Konzepten und Ideen neu gegründet.
Zur Umsetzung der oftmals medialen Ideen und Kundenaufträge bedienen sich diese Agenturen und Unternehmen neben klassischen Angestellten auch regelmäßig sog. freier Mitarbeiter, die auf selbständiger Basis für das Unternehmen Arbeiten verrichten. Angestellte und freie Mitarbeiter erhalten dabei von der Agentur oder dem Unternehmen beispielsweise den Auftrag eine Werbeanzeige, eine Internetseite oder sonst ein Werk für das Unternehmen zu gestalten.
Doch was passiert, wenn eine solche Zusammenarbeit einmal endet? Wer darf die gestalteten Werke dann weiter verwenden?
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der das Werk erstellt Urheber des Werkes ist, was auch nicht durch einen Arbeitsvertrag oder einen Vertrag mit dem freien Mitarbeiter anders geregelt werden kann. Aber die gesetzliche Regelung geht weiter. Nach der gesetzlichen Regelung stehen dabei dem Urheber sämtliche Nutzungsrechte an seiner persönlichen geistigen Schöpfung zu. Jedoch ist die Möglichkeit der Nutzung des Werkes dispositiv, so dass die Nutzungsrechte durch einen Arbeitsvertrag oder den Vertrag mit dem freien Mitarbeiter auch auf das Unternehmen ausschließlich übertragen werden könnten. Hierfür bedürfte es jedoch einer entsprechenden eindeutigen Regelung in dem jeweiligen Vertragswerk.
Regelmäßig sehen Verträge zu diesen Punkten jedoch überhaupt keine Regelung vor, so dass sich für Unternehmen die Frage stellt, ob die Nutzungsrechte am Werk eingeräumt wurden und sie die Werke der Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter auch nach Vertragsbeendigung weiter nutzen dürfen.
Die hierfür einschlägigen Regelungen finden sich in §§ 43, 69b Abs.1 UrhG.
Nach der Regelung des sog. Schöpferprinzips in § 43 UrhG sind die allgemeinen Regeln des Urheberrechts anwendbar, so dass das Vorstehende in diesem Fall greift. Das Gesetz macht jedoch im Falle eines Arbeitnehmers dann eine Ausnahme, „soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses“ nichts Abweichendes ergibt.
Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedeutet dies, dass dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer nur die Rechte eingeräumt werden, die er zur Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben benötigt und den der Vertrag mit dem Arbeitnehmer unbedingt erfordert. Eine darüber hinausgehende Rechteeinräumung über den sog. Betriebszweck hinaus kann hingegen nicht stillschweigend angenommen werden.
Etwas anderes gilt jedoch im Bereich der Softwareentwicklung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 69b Abs.1 UrhG stehen alle vermögensrechtlichen Befugnisse, d.h. Nutzungsrechte an einem Computerprogramm, welches im Rahmen eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer geschaffen wurde, dem Arbeitgeber zu, sofern der Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Im Falle von Computerprogrammen ist die Regelung daher umgedreht. Soweit es keine Regelung gibt, stehen die Nutzungsrechte an dem vom Arbeitnehmer geschaffenen Werk dem Arbeitgeber zu. Auf einen Betriebszweck kommt es in diesem Fall nicht an.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urheberrecht die Tendenz hat, die Urheberrechte soweit wie möglich dem Urheber zu überlassen. Eine vollständige Einräumung von Nutzungsrechten ist Unternehmen nur dann sicher, wenn diese ausdrücklich mit dem Urheber, sei es in Gestalt eines Arbeitnehmers oder freien Mitarbeiters, vereinbart wurde oder die vorstehenden Besonderheiten für das Unternehmen im konkreten Fall zutreffen.
WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts und insbesondere im Bereich des Urheberrechts und der neuen Medien. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.
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