Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11) erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einrichtung eines Benutzeraccounts auf der Internetplattform Facebook gegen markenrechtliche Vorschriften verstoßen kann.
In dem zu entscheidenden Fall wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgelehnt, jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses mit den besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalles zu begründen war.
In dem in Rede stehenden Fall soll ein Club mit dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“ Veranstaltungen beworben haben, die in einem Gebäude stattfinden, welche bis zum Jahre 1959 das Stummfilmkino „Delphi“ in Weißensee beherbergte.
Durch diese Verwendung sah der Betreiber des Kinos Delphi markenrechtliche Vorschriften verletzt und verlangte Unterlassung von dem vorgenannten Club. Das Kammergericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung ab, dass die vorliegende Verwendung markenrechtlich gemäß § 23 Abs.2 MarkenG nicht zu beanstanden sei, da mit der Bezeichnung lediglich eine Örtlichkeit beschrieben werde und eine derartige Nutzung nicht untersagt werden könne.
Gleichzeitig – und das dürfte von weitergehendem Interesse sein – stellte das Kammergericht jedoch erneut heraus, dass durch die Verwendung von Marken auf Facebook als Benutzerkonto grundsätzlich markenrechtliche Vorschriften verletzt werden könnten, auch wenn das Kammergericht sich aufgrund der Ablehnung des Unterlassungsanspruchs wegen § 23 Abs.2 MarkenG nicht näher damit auseinandersetzen musste.
Die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht unbekannt, weil mit analogen Begründungen bereits seit Jahren Unterlassungsansprüchen wegen markenrechtlich unzulässiger Namensgebungen in Internetforen geltend gemacht wurden. Gleichwohl besteht nunmehr der Unterschied, dass nicht der Foren-Betreiber, sondern der jeweilige Account-Inhaber in Anspruch genommen werden kann.
Mit den Klarstellungen des Kammergerichts wird erneut deutlich, dass Unternehmen rechtlich gegen die unberechtigte Einrichtung von Benutzerkonten mit markenrechtlich geschützten Namen vorgehen können.
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