Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
17.06.2011

Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt

Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land Sachsen durch die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de (M. Babilinski & W. Hempe GbR aus Husum) durch die Rechtsanwälte Obladen Gaessler abgemahnt worden sein soll. Die Abmahnung ist zwischenzeitlich auch publiziert worden und kann hier eingesehen werden.

Die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de sehen sich als Wettbewerber von Kino.to, so dass sie zur Abmahnung berechtigt seien. Gegenstand der Abmahnung soll ein Verstoß gegen das Vorhalten einer Anbieterkennzeichnung oder eines Impressums durch das Land Sachsen sein. In der Abmahnung heißt es:

Damit sind Sie als Dienstherr der Kriminalpolizei Sachsen gem. § 2 Nr. 1 Telemediengesetz Diensteanbieter und müssen den im Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen. Dies haben Sie ganz offensichtlich versäumt. § 5 Telemediengesetz schreibt nämlich vor, dass jede Internetseite ein Impressum vorhalten muss. Ein solches findet sich auf der Seite an keiner Stelle. Dem Internetnutzer ist damit nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf „die Kriminalpolizei“ mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite.Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften  in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt.

Die Plattform Kino.to sei durch das Land Sachsen geschlossen worden und soll nun von diesem betrieben werden, weil die von kino.to betriebenen Server beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus halte das Land Sachsen den aktuell auf kino.to befindlichen Hinweis vor und würde jedoch gleichzeitig nicht ihrer Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nachkommen.

Ob die im Internet kursierende Abmahnung ernsthaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten beabsichtigt oder es sich “lediglich” um eine PR-Aktion handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. In jedem Fall sollte bedenklich sein, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt, der einen Unterlassungsanspruch überhaupt begründen könnte.

Der angebliche Verstoß wird auf die Verletzung des § 5 TMG gestützt. Dort heißt es:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kino.to aktuell durch das Land Sachsen betrieben wird und damit der dort befindliche Hinweis durch das Landesinnenministerium Sachsen vorgehalten wird, so dürfte es sich bei dem aktuellen Betrieb der Seite nicht um eine “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt” angebotenes Telemdium handeln. Damit dürfte für die Abmahnung ursächliche Norm nicht einschlägig sein und die Abmahnung dürfte nicht durchgreifen.

Auch dürfte eine Entscheidung des Kammergerichts für diese Abmahnung relevant sein. Das Kammergericht hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 5 W 88/11, Beschluss vom 29.04.2011) die Auffassung vertreten, dass es sich bei den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG nicht um Bestimmungen handele, die das Marktverhalten von Marktteilnehmern regeln und damit eine Abmahnung nicht auf den Verstoß von Regelungen des TMG gestützt werden können.

Darüber hinaus scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010 – Az.: 12 O 312/10) für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen. Anders als eine Vorschalte- oder Wartungsseite dürfte der Hinweis des Land Sachsen jedoch nicht einzuordnen sein.

Abschließend dürfte auch das angeblich bestehende Wettbewerbsverhältnis, anders als in der Abmahnung nachzulesen, nur schwerlich bestehen. Denn es dürfte nur schwer zu begründen sein, dass die Kriminalpolizei mit Anbietern von Filmkritiken im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, welche Inhalte zuvor auf der in Rede stehenden Domain vorgehalten wurden und der aktuelle Hinweis keine Filmkritik ist. Auch darüber hinaus dürfte sich die Kriminalpolizei Leipzig mit Filmkritiken wohl eher weniger beschäftigen.

Damit dürfte insgesamt auch kein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, so dass die Abmahnung auch bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein dürfte.

Die Abmahnung dürfte  für die Plattformbetreiber von Cineastentreff.de und die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte die gewünschte Aufmerksamkeit bewirkt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung aufgrund der vorgenannten offensichtlichen “Mängel” als ernsthaft einzustufen sein dürfte.

Eine erfolgreiche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dürfte jedoch im Ergebnis nicht möglich sein.