Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.10.2010, AZ: 308 O 710/09) hatte sich mit der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung für das Veröffentlichen von Musikwerken im Internet (Filesharing) von Musikwerken der Interpreten “Rammstein” zu befassen.
Dabei stand der Schadensersatzanspruch des Klägers und Rechteinhabers für das Gericht dem Grunde nach fest. Intensiv hat sich das Landgericht Hamburg mit der Frage der Bemessung der Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes auseinandergesetzt.
Regelmäßig werden in Abmahnung Lizenzschäden sehr hoch bemessen, was damit begründet wird, dass beim Filesharing das betreffende Musikstück zum Download angeboten würde und sich somit an einen nahezu unbegrenzten Personenkreis richte.
Der hohen Bemessung dieser Lizenzschäden hat das Landgericht nun eine Absage erteilt. Zwar handele es sich um Werke sehr bekannter Künstler, allerdings seien seit der Veröffentlichung der in Rede stehenden Werke bereits mehrere Jahre vergangen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der dokumentierte Angebotszeitraum so kurz gewesen sei, dass mit bestenfalls 100 Downloads gerechnet werden könne.
Für die Bemessung orientiert sich das Gericht am GEMA-Tarif VR-OD-5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen der BITKOM und der GEMA. Bei einem Werk aus dem Jahr 2006 sei lediglich ein Anspruch in Höhe von EUR 15,00 pro Titel gegeben.
Durch diese Entscheidung wird den teilweise horenden Ansprüchen der Rechteinhaber ein herber Dämpfer erteilt, so dass zukünftig noch genauer auf den geltend gemachten Anspruch geachtet werden muss. Insbesondere muss dabei der tatsächliche Veröffentlichungszeitpunkt des Werkes beachtet werden und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter Beachtung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg überprüft werden.
Zu beachten ist jedoch, dass bei aktuellen Hits der Anspruch durchaus höher ausfallen könnte. Jedoch sollte der dann in Ansatz gebrachte Schadensersatzanspruch, unter Zustimmung zu den Ausführungen des Kollegen Udo Vetter, dann in Relation zu der Entscheidung des Landgericht Hamburg stehen.