Mit Spannung wurde der für den 11. September 2012 angesetzte Verhandlungstermin des Bundesgerichtshofes in Sachen Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren erwartet. Umso größer war die Enttäuschung darüber, dass die beklagte Sparkasse ihren Revisionsantrag kurzfristig zurück nahm und damit das Urteil des Oberlandesgericht Dresden 8 U 562/11 hat rechtskräftig werden lassen.
Hintergrund der Rücknahme der Revision dürfte wohl die Angst davor gewesen sein, dass der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Dresden folgen und damit ein für die gesamte Bankbranche richtungsweisendes Grundsatzurteil sprechen könnte.
Derzeit führen die Banken ihre Kunden nämlich systematisch an der Nase herum, indem sie die Kunden damit vertrösten, dass man erst noch auf ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshof warten müsse.
WK LEGAL erreichen täglich mehrere Anfragen von Bankkunden, die wissen wollen, wann mit einem solchen Urteil zu rechnen sei. Die Hinhaltetaktik einiger Banken geht dabei so weit, dass sie ihre Kunden bewusst in Sicherheit wiegen: „Wir werden das ganze selbstverständlich weiter beobachten und Sie, sollte es zu einem rechtskräftigen Urteil kommen, schriftlich benachrichtigen.“
Die Banken erwähnen hierbei mit keinem Wort, dass es längst rechtskräftige Urteile bundesweiter Oberlandesgerichte gibt, wonach Kreditbearbeitungsgebühren bei Privatkrediten unzulässig sind. Die Banken erwähnen ebenso mit keinem Wort, dass – während sie „das ganze weiterbeobachten“ – die Verjährungsfristen laufen und die Kunden möglicherweise ihre Ansprüche verlieren.
WK LEGAL rät allen Betroffenen, ihre Unterlagen durch einen versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der dann umfassende Auskunft über Verjährungsfristen, Erfolgsaussichten und das weitere rechtliche Vorgehen erteilen kann.
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