Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 35/10) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, welche im Falle des Zahlungsverzuges die Deaktivierung der SIM Karte vorsehen, unwirksam sei. Das Gericht führt hierzu aus:
Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGBweicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle:BGH]
Gleichwohl stellte das Gericht fest, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB verstoßen. Allerdings seien auch die Sorgfaltspflichten an den Kunden nicht zu weit zu fassen.
Kunden von Mobilfunkanbietern, denen eine kostenpflichtige Sperrung ihrer SIM Karte auferlegt wurde, ist zu raten, diese Kartensperrung überprüfen zu lassen, um ggf. bereits entrichtete Kosten zurückzuverlangen. Auch sollten neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, die voraussichtlich in den nächsten Tagen versandt werden, auf eine diesbezügliche Klausel hin überprüft werden.