Regelmäßig erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Plattform Kino.to, über welche man mittels Streaming Videoinhalte ansehen kann. Dabei beziehen sich die Anfragen regelmäßig auf die rechtliche Zulässigkeit dieses Angebotes. Dabei wird regelmäßig nach bekannten Abmahnungen aufgrund der Nutzung dieser oder ähnlicher Plattformen sowie der Möglichkeit der Verfolgbarkeit nachgefragt.
Bei dem Angebot von Kino.to werden die Inhalte des Kinofilms/Videos vorübergehend mittels Strteaming in den Arbeitsspeicher des Computers geladen, um eine Wiedergabe zu ermöglichen. Beim Verlassen der Website werden diese Inhalte wieder gelöscht, so dass die Daten des Films nur für kurze Zeit auf dem Computer des Nutzers vorgehalten werden. Eine dauerhafte Speicherung der Videodatei erfolgt, anders als beispielsweise beim Filesharing, nicht.
Ungeachtet der Dauer der Speicherung entsteht nach überwiegender rechtlicher Meinung eine Kopie i.S.d. § 16 UrhG bereits auch bei kurzzeitiger Speicherung urheberrechtlicher geschützter Inhalte im Arbeitsspeicher, weil es für das Tatbestandsmerkaml “Vervielfältigung” nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung ankomme. Insbesondere spricht für diese Meinung die auch kurzzeitige bzw. begleitende Vervielfältigung, die durch § 44a UrhG erfasst ist. Das Gegenargument zu der überwiegend vertretenen rechtlichen Einschätzung stützt sich auf die Regelung in § 53 UrhG, wonach die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch zulässig seien, soweit es sich nicht um eine Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage gehandelt habe. Diese Ansicht dürfte in jedem Fall bei aktuellen Kinofilmen, die über das Internetangebot Kino.to angeboten werden, in keinem Fall einschlägig sein, da davon auszugehen ist, dass die Rechteinhaber keine zulässige Vorlage für die Erstellung der Kopie über diese Internetplattform bereitgestellt haben.
Auch wenn im Bereich der Zulässigkeit des Streamings von Videoinhalten viele rechtliche Aspekte noch nicht abschließend geklärt sind, so spricht jedoch viel dafür, dass der Nutzer jedenfalls dann der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt ist, wenn es sich um eine unerlaubt hergestellte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks handelt, was – dies sei nochmals betont – bei aktuellen Kinofilmen regelmäßig der Fall sein dürfte. In einem solchen Fall würde dann die Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs.1 UrhG durch den Nutzer eintreten. Darüber hinaus wäre ein solches Handeln i.S.d. § 106 Abs.1 UrhG strafbar.
Daher ist Nutzern dieser Plattform von der weiteren Nutzung bzw. dem unerlaubten Herstellen von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte abzuraten.
Soweit Fragen hinsichtlich der Verfolgbarkeit und der bekannten Abmahnungen gestellt werden, sind diesseits keine aktuellen Abmahnung wegen des Streamings über die Seite kino.to oder ähnliche Angebote bekannt, da eine gerichtssichere Feststellung der Nutzerdaten anscheinend bisher nicht möglich ist. Gleichwohl ändert sich hierdurch nichts an der juristischen Einschätzung und der Zulässigkeit der Nutzung dieses Angebotes und es dürfte darüber hinaus nur eine Frage der Zeit sein, bis die Filmindustrie die Möglichkeiten zur Feststellung der Nutzerdaten erhält. In diesem Fall ist mit einer erheblichen Welle an Abmahnungen an die Nutzer dieser oder ähnlicher Plattformen zu rechnen, die dann wiederum erhebliche Schadensersatzforderungen sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren beinhalten werden.