Im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs hatte das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss I-20 W 12/12 vom 07.09.2012) Gelegenheit, sich mit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen zu einer Ratenschutzversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu befassen, welche bestimmte, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn der Versicherte nicht nur seine bisherige Tätigkeit wegen vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sondern auch keine andere Tätigkeit ausüben kann. Um im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht mit den Kreditraten in Rückstand zu geraten, hatte die Kreditnehmerin eine Versicherung abgeschlossen. Danach sollte die Versicherung nach Ablauf von 42 Tagen für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Kreditraten an die Bank zahlen. Wenn die vorgenannte Klausel wirksam wäre, würde der Versicherungsschutz praktisch ins Leere laufen, denn irgendeine andere Tätigkeit würde schon ausgeübt werden können. Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klausel für unwirksam. Eine solche Klausel widerspräche offensichtlich dem Schutzzweck der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nämlich die finanziellen Einbußen aufzufangen, die der versicherten Person aufgrund der Unfähigkeit zur Ausübung des konkreten Berufs entstehen. Schließlich bestehe Versicherungsschutz ja auch nur für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
Restkredit- und Ratenschutzversicherungen werden von den Banken gerne zur Absicherung des Todesfalls-, des Arbeitsunfähigkeits- oder des Arbeitslosigkeitsrisikos angeboten. Diese Versicherungen sind verhältnismäßig teuer und enthalten in den Versicherungsbedingungen eine Vielzahl von Ausschlüssen und Karenzzeiten, sowie Obliegenheiten, deren Verletzung zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können. Vor Abschluss einer solchen Versicherung sollte also auf jeden Fall das “Kleingedruckte” studiert werden, um festzustellen, ober der Versicherungsschutz überhaupt notwendig, und falls ja, ausreichend ist, oder ob nicht doch nur die Kreditkosten unnötig in die Höhe getrieben werden. Im Versicherungsfall ist unverzüglich anhand der Versicherungsbedingungen zu klären, was unternommen und unterlassen werden muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Auch sollte in jedem Fall eine Weigerung der Versicherung, für den Schaden einzutreten, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
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